Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
die Regeln für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der auf Waren zu erheben ist, für die im Rahmen eines besonderen Verfahrens eine Zollschuld entsteht, zur Ergänzung der in den Artikeln 85 und 86 festgelegten Vorschriften, |
b) |
die Fälle nach Artikel 86 Absatz 4, |
c) |
die Frist nach Artikel 87 Absatz 2. |
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