Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
2. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.
3. Dies gilt auch beim angestellten Geschäftsführer eines Familienunternehmens. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.
Normenkette
§§ 19 Abs. 1, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Sachverhalt
K war Einzelunternehmer und auch an mehreren in der Baubranche tätigen Gesellschaften beteiligt, u.a. zu 50 % an der A-GmbH & Co. KG (KG), einem Bauträgerunternehmen. An der KG waren neben K seine beiden Söhne beteiligt. Einzige Arbeitnehmerin der KG war FK, Ks Ehefrau; sie war Geschäftsführerin. Laut Geschäftsführervertrag stand FK ein Porsche (Listenpreis 80.000 EUR) als Firmenfahrzeug zur Verfügung, der aber nur für Geschäftszwecke verwendet werden durfte; Privatfahrten waren untersagt. Nach einer LSt-Prüfung setzte das FA einen geldwerten Vorteil für die private Porsche-Nutzung an, weil FK kein Fahrtenbuch geführt und ihre Arbeitgeberin das Privatnutzungsverbot nicht ernstlich überwacht habe. Damit gelte der aus der Lebenserfahrung abgeleitete Anscheinsbeweis, dass das überlassene Fahrzeug auch für Privatfahrten genutzt werde; das FA erhöhte dementsprechend die Lohneinkünfte (Nutzungsvorteil 80.000 EUR x 12 % = 9.600 EUR, zusätzlich Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte). Im Klageverfahren wurde die private Porsche-Nutzung unter Hinweis auf einen privat gehaltenen Mini-Cooper S bestritten. Ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch ergab, dass mit dem Porsche fünf Fahrten zu Messen der Baubranche durchgeführt wurden. Die Klage war erfolgreich (Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.2.2012, 3 K 406/10, Haufe-Index 3304426, EFG 2012, 1919).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG, dass die Einkünfte der FK nicht um einen geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines dienstlich überlassenen Kraftfahrzeugs zu erhöhen sind.
Hinweis
Es gilt der fortentwickelte Rechtsmaßstab zum Nutzungsvorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens (vgl. VI R 31/10). Auch hier ist daher zu prüfen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlässt und dessen Privatnutzung gestattet. Der Kontrastfall dazu ist die unbefugte Privatnutzung; die hat keinen Lohncharakter (vgl. BFH, Urteile vom 11.2.2010, VI R 43/09, BFH/NV 2010, 1016, BFH/PR 2010, 210; vom 21.4.2010, VI R 46/08, BFH/NV 2010, 1707, BFH/PR 2010, 366).
1. Hier präzisiert der BFH die von den FG vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Gestattung der Privatnutzung. So genügt eine das klägerische Vorbringen schlicht wiedergebendeWürdigung nicht (BFH, Urteil vom 15.3.2007, VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132). Das FG hat deshalb auch zusätzliche, für die Privatnutzung sprechende Umstände zu erheben. Dem Anreiz, an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, haben Finanzverwaltung und Finanzgerichte bei der Sachverhaltsaufklärung und bei der Rechtsanwendung besonders Rechnung zu tragen. Aber: Wenn nach alldem immer noch nicht feststeht, dass ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen ist, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Dieser Anschein spricht nur dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, mehr nicht (dazu: BFH/PR 2010, 366).
2. FK wurde der Porsche für dienstliche, aber nicht für private Zwecke überlassen. Die private Nutzung war ausdrücklich untersagt; und dies nicht nur zum Schein, denn die Fahrten zu den Messen der Baubranche waren berufliche Fahrten. Konkrete Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Privatnutzung des Porsches fehlten. Beachten Sie: Der BFH tritt dem vom FA aufgestellten Generalverdacht und Erfahrungssatz entgegen, dass ein in einem Familienunternehmen als Geschäftsführer angestelltes Familienmitglied generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achte. Ein steuerstrafrechtlich erheblicher Generalverdacht als Regelvermutung sei nicht gerechtfertigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.4.2013 – VI R 23/12