Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Kati Beiersdorf
Rz. 17
Für nicht kapitalmarktorientierte KMU könnte der freiwillig anwendbare VSME aufgrund der bestehenden (hohen) Nachfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen seitens verschiedener Stakeholder – Großkunden mit eigenen Berichtspflichten, Banken mit Risikobeurteilungen bzgl. Nachhaltigkeitsfaktoren etc. – und aufgrund des diesbzgl. Harmonisierungsbedarfs von großem Interesse sein. Abb. 2 verdeutlicht dies:
Abb. 2: Stakeholder mit Anforderungen an Nachhaltigkeitsinformationen von KMU
Rz. 18
Auch der VSME-Entwurf definiert explizit das Ziel, die Informationsbedarfe von Kreditgebern der KMU und großen Unternehmen als deren Kunden möglichst umfassend abzubilden und dadurch eine Standardisierung der Informationsanfragen bei KMU zu erreichen. Eine solche Harmonisierung der KMU-Nachhaltigkeitsberichterstattung, die weitestgehend auf die gem. VSME erstellten Nachhaltigkeitsinformationen beschränkt ist, würde zu einer deutlichen Entlastung der KMU und zu einer besseren Vergleichbarkeit der KMU-Nachhaltigkeitsinformationen führen. Diese Ziele sind jedoch nur erreichbar, wenn der VSME sowohl bei den berichtenden KMU als auch bei den Nutzern der KMU-Nachhaltigkeitsinformationen eine hohe Akzeptanz erlangt. Daher ist es essenziell, dass der finale VSME sowohl konzeptionell als auch inhaltlich den Bedarfen von Erstellern und Informationsnutzern gerecht wird.
Rz. 19
Zwar hat die EU-Kommission das Ziel der Entwicklung eines für KMU freiwillig anwendbaren europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards definiert, allerdings für diesen VSME keine Anforderungen (z. B. Anwenderkreis, Anwendungszeitpunkt oder inhaltliche Ausgestaltung) konkretisiert. Damit kommt dem VSME auch keine mit dem LSME vergleichbare Value-Chain-Cap-Funktion zu (Rz 5).
Rz. 20
Anders als der künftige LSME mit seinem auf (wenige) kapitalmarktorientierte KMU begrenzten Anwendungsbereich soll der künftige VSME als Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht kapitalmarktorientierter KMU potenziell für viele Tausende von KMU und Kleinstunternehmen Bedeutung erlangen. Dies umfasst per definitionem alle Unternehmen, die bilanzrechtlich nicht als große Unternehmen gelten und nicht kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB sind. Ob und wie sich die EU-Kommission mit dem VSME-Entwurf befassen wird, ist derzeit offen. Die freiwillige Anwendung des VSME dürfte den nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen jedoch mit der Finalisierung durch die EFRAG, voraussichtlich Ende 2024, offenstehen.