Rz. 36

Die SFDR wie auch die Taxonomie-Verordnung entfalten als europäische Rechtsakte i. S. v. Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare und verbindliche Geltung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Gem. Art. 14 i. V. m. Art. 21 SFDR haben die Mitgliedstaaten jedoch die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen verantwortlichen Behörden die Einhaltung der Verordnungen überwachen und die notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse erhalten. Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.[1] In den europäischen Rechtsakten befinden sich allerdings keine spezifischen Regelungen hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Verordnungen durch den Abschlussprüfer und der Sanktionierung von Pflichtverletzungen. Die Regulierung dieser Aspekte wurde an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten delegiert und bleibt diesen vorbehalten.

 

Rz. 37

Mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 3.6.2021 hat der deutsche Gesetzgeber die jeweilige (produktspezifische) sektorale Gesetzgebung auf nationaler Ebene geändert. Der Intention des europäischen Verordnungsgebers folgend, wurde dadurch auch auf der nationalen Ebene klargestellt, dass der BaFin als national zuständiger Behörde bei der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 3–13 SFDR bzw. Art. 57 der Taxonomie-Verordnung und somit bei der Verhinderung von Greenwashing eine zentrale Rolle zukommt.[2]

 

Rz. 38

In diesem Zuge wurden auch die Pflichten des Abschlussprüfers von betroffenen Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentvermögen, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen erweitert:

 

Rz. 39

Im Jahr 2021 war in Anbetracht der neu entstandenen Prüfungspflichten vom IDW ein Praxishinweis veröffentlicht worden, der Hilfestellungen zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach der Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung bei offenlegungspflichtigen Unternehmen enthält. Mit Inkrafttreten der RTS zur SFDR folgte eine überarbeitete Fassung der Verlautbarung als IDW Praxishinweis 1/2023, welche die Prüfungshinweise auf die Prüfung der Angabepflichten nach RTS zur SFDR ergänzte. Dieser Prüfungshinweis wurde zuletzt am 6.10.2023 aktualisiert.[3]

 

Rz. 40

Gem. IDW Prüfungshinweis 1/2023 hat der Wirtschaftsprüfer zu prüfen, ob die Anforderungen nach Art. 3–13 SFDR sowie nach Art. 57 der Taxonomie-Verordnung eingehalten wurden. Dabei soll der Wirtschaftsprüfer nicht nur nachhalten, ob der Offenlegungspflichtige die geforderten Angaben tätigt. Vielmehr muss er sich bei den Angaben, bei denen ein hohes Risiko für Greenwashing besteht, davon überzeugen, dass diese inhaltlich richtig und vollständig sind. Dies betrifft insbes. produktbezogene Angaben mit ESG-Bezug, die Endanleger für ihre konkrete Investitionsentscheidung erhalten und die ihnen über die vorvertraglichen Informationen (Art. 8 und 9 SFDR), in periodischen Berichten (Art. 11 SFDR) und als Websiteangaben (Art. 10 SFDR) zur Verfügung gestellt werden. Gleichermaßen gilt dies für die Angaben dazu, ob und ggf. wie sich der Offenlegungspflichtige mit den wichtigsten negativen Auswirkungen auseinandergesetzt hat, die seine Investitionsentscheidung bzw. Anlageberatung z. B. auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange haben könnte (Art. 4 und 7 SFDR). Die ursprünglich auf Art. 4, 7–9 und 11 SFDR sowie Art. 57 der Taxonomie-Verordnung beschränkte inhaltliche Prüfungspflicht wurde nach der Veröffentlichung des BaFin-Schreibens vom 5.7.2023[4] um die inhaltliche Prüfung der Angaben nach Art. 10 SFDR (Produktangaben auf der Internetseite) ausgeweitet. Hinsichtlich Art. 13 SFDR (Marketingmitteilungen) wurde der Mindestumfang der Prüfung um Systemprüfungen mit Funktionstests und nach pflichtgemäßem Ermessen um die Erhebung von Stichproben ergänzt. Zu den weiteren Angaben im Zusammenhang mit Art. 3 (Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken), Art. 5 (Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken), Art. 6 (Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken) und Art. 12 (Überprüfung der Informationen) SFDR muss der Wirtschaftsprüfer lediglich Feststellungen zum vollständigen Vorhandensein (formelle Vollständigkeit) der Informationen und deren Plausibilität treffen.

 

Rz. 41

Die Prüfung der Anforderungen der SFDR und der Taxonomie-Verordnung erfolgt bei Wertpapierdienstleistern und Kreditinstituten i. R.d. Prüfung nach WpHG und bei Versicherungsunternehmen sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften i. R. d. aufsichtsrechtlichen Prüfung. N...

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