Leitsatz
Bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns gem. § 13a EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 können die mit den nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift anzusetzenden vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (z.B. Umlage zur Landwirtschaftskammer und Grundsteuer) nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG
Sachverhalt
Ein Landwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermittelte, hatte im Wj. 1999/2000 einen Teil seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet und erzielte daraus Einnahmen von 2 610 DM. Auf die betreffenden Flächen entfielen Betriebsausgaben von 396 DM. Das FA berücksichtigte bei der Steuerfestsetzung zwar die Pachteinnahmen, nicht aber die anteiligen Betriebsausgaben.
Entscheidung
Nachdem die Klage bereits vor dem FG erfolglos geblieben war, konnte der Kläger auch den BFH nicht von seiner Auffassung überzeugen, die anteiligen Betriebsausgaben seien abzuziehen. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut und sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hinweis
1. Die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG pauschaliert den Gewinn aus der Bewirtschaftung eigener Flächen durch Ansatz eines sog. Grundbetrags. Verpachtete Flächen bleiben dabei unberücksichtigt. Deshalb muss für Pachterlöse ein Zuschlag zum Grundbetrag gemacht werden, um – jedenfalls dem systematischen Ansatz nach – den gesamten Gewinn des Landwirts zu erfassen. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG in der erstmals für das landwirtschaftliche Wj. 1999/2000 geltenden Fassung regelt diesbezüglich, dass die "vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen" dem Grundbetrag hinzuzurechnen sind. Die diesbezüglichen Ausgaben erwähnt das Gesetz nicht.
2. Das aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip folgende und deshalb im Einkommensteuerrecht zu beachtende objektive Nettoprinzip verlangt grundsätzlich, dass von den steuerpflichtigen Einnahmen die zugehörigen Ausgaben abgezogen werden müssen. Darauf gestützt wird verbreitet die Auffassung vertreten, man müsse auch § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG so verstehen, dass nur der Überschuss der Miet- und Pachtzinsen über die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben anzusetzen sei. Der BFH widerspricht dieser Auffassung im Besprechungsurteil und hält strikt am Wortlaut der Vorschrift fest. Dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat, begründet er mit dem Ausnahmecharakter der Durchschnittssatzgewinnermittlung. Kein Landwirt ist zu dieser Gewinnermittlung verpflichtet und kann sein Wahlrecht etwa zugunsten der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausüben. Deutlich bringt der BFH zum Ausdruck, dass er § 13a EStG als eine Subvention empfindet, die man nicht an dem Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip messen kann. Es ist damit zu rechnen, dass auch bei anderen Auslegungsfragen des § 13a EStG an diesen Gedanken angeknüpft werden wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.12.2002, IV R 28/02