Rz. 43

Gem. § 6 Abs. 2 LkSG ist das Unternehmen verpflichtet, eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abzugeben. Die Grundsatzerklärung muss zwingend von der Unternehmensleitung verabschiedet werden. Sie ist nach der Gesetzesbegründung gegenüber den eigenen Beschäftigten, dem Betriebsrat, den unmittelbaren Zulieferern sowie der Öffentlichkeit zu kommunizieren.[1]

 
Hinweis

Die Grundsatzerklärung soll Bezug nehmen auf die Ergebnisse der Risikoanalyse, welche somit in zeitlicher Hinsicht vor Formulierung der Grundsatzerklärung erfolgen muss. Sinnvollerweise sollte die erste Risikoanalyse somit bereits im Jahr 2022 abgeschlossen sein, um auf dieser Basis für das Jahr 2023 eine Grundsatzerklärung zu formulieren.

 

Rz. 44

Die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Grundsatzerklärung finden sich in § 6 Abs. 2 S. 3 Nr. 1–3 LkSG: Es bedarf zunächst einer Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt. In diesem Kontext sind die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Sodann sollen die infolge der durchgeführten Risikoanalyse ermittelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken unter Bezugnahme auf die in der Anlage aufgeführten völkerrechtlichen Verträge angesprochen werden. Schließlich soll das Unternehmen auf Basis der Erkenntnisse aus der Risikoanalyse die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen festlegen, die an die eigenen Mitarbeiter, unmittelbaren Vertragspartner und mittelbaren Zulieferer gerichtet sind. Auf diese Weise sollen Standards und Maßstäbe definiert werden, an denen die Adressaten ihr Verhalten ausrichten mögen. Hieraus können sinnvollerweise auch interne wie externe Verhaltenskodizes entwickelt werden.[2]

[1] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 46.
[2] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 46.

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