Prof. Dr. Wanja Wellbrock
Zusammenfassung
Die Grundsatzerklärung stellt als Präventionsmaßnahme eines der Kernelemente des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes dar. Sie umfasst detaillierte Ausführungen zu den Prozessen und Strukturen des zugrundeliegenden Risikomanagementsystems sowie zu den prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und den entsprechenden Erwartungen des Unternehmens an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette. Die Anforderungen an die Grundsatzerklärung sowie die Darstellung des komplexen Prozesses einer rechtskonformen Erstellung der Grundsatzerklärung stehen im Fokus dieses Beitrags. Anhand eines siebenstufigen Umsetzungsmodells inklusive mehrerer Beispielformulierungen wird der diesbezügliche Entwicklungsweg Schritt für Schritt praxisnah dargestellt und diskutiert.
1 Die Grundsatzerklärung als wichtiges Element des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)
Seit dem 1.1.2023 müssen bestimmte Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1-3 des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) in ihren Lieferketten angemessene Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzvorschriften ergreifen. Das Gesetz betrifft Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind und mindestens 3.000 Arbeitnehmer haben, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es betrifft auch Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland. Seit dem 1.1.2024 wurde der Schwellenwert auf mindestens 1.000 Arbeitnehmer gesenkt. Da die Verpflichtungen der Unternehmen teilweise an ihre Zulieferer weitergegeben werden, sind auch indirekt kleine und mittlere Unternehmen von diesem Gesetz betroffen.
Laut § 3 Abs. 1 LkSG stellt die Abgabe einer Grundsatzerklärung eines der Kernelemente der Sorgfaltspflichten des LkSG dar – neben der Einrichtung eines Risikomanagements, der Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten, der Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, der Verankerung von Präventionsmaßnahmen, dem Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, der Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern sowie der Dokumentation und Berichterstattung.
Mit der Grundsatzerklärung sich seiner Verantwortung bewusst machen
Die Grundsatzerklärung eines Unternehmens hat hierbei den Zweck, öffentlich zu bekräftigen, dass das Unternehmen sich seiner Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bewusst ist und zu erklären, wie es dieser Verantwortung gerecht wird.
Die Grundsatzerklärung eines Unternehmens ist ein zentraler Leitfaden für seine Aktivitäten und dient als Wegweiser für das Handeln der Mitarbeitenden. Sie spiegelt die tief verwurzelten Werte der Unternehmensphilosophie wider und gibt Aufschluss darüber, welche Ziele gemeinsam verfolgt werden und welche Prinzipien dabei als Orientierung dienen.
Die Erstellung einer Grundsatzerklärung ist daher aus mehreren Gründen von Bedeutung.
- Die Grundsatzerklärung stellt ein öffentliches Bekenntnis dar, das nach innen und außen signalisiert, dass das Unternehmen seine Verantwortung erkennt und übernimmt.
- Die Grundsatzerklärung ist entscheidend für die interne Ausrichtung und die Motivation der eigenen Mitarbeitenden. Die Mitarbeitenden erhalten klare Leitlinien, an denen sie sich orientieren können.
- Die Grundsatzerklärung ist auch eine Grundlage für den unternehmensexternen Dialog. Die Kommunikation nach außen ermöglicht diesbezüglich einen offenen Austausch mit verschiedenen Interessengruppen und trägt dazu bei, Vertrauen aufzubauen.
Im Rahmen des vorliegenden Beitrags werden zunächst die Anforderungen des LkSG bzgl. der Abgabe einer Grundsatzerklärung detailliert beleuchtet, bevor anschließend die konkrete Umsetzung in den Unternehmen sowie die Verknüpfung der Grundsatzerklärung mit der Unternehmenskultur im Mittelpunkt steht. Um die Grundsatzerklärung effektiv und zugleich effizient umzusetzen, enthält der Beitrag beispielhafte Formulierungen, die dazu dienen, die Anforderungen des LkSG in Form einer Basiserklärung zu erfüllen. Hierbei handelt es sich um exemplarische Muster, die anschließend an die spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens anzupassen und, wo erforderlich, um unternehmenseigene Erkenntnisse aus der Risikoanalyse zu ergänzen sind.