Verschiedentlich stützen sich Verwerter in Gerichtsverfahren gegen die Abgabepflicht auf das Argument, dass die Künstlersozialabgabe tatsächlich eine Umsatzsteuer sei und als solche gegen das EU-Recht verstoße. Insbesondere der Bund der Steuerzahler verficht diese Auffassung. Allerdings hatte sich das BVerfG mit dieser Frage schon befasst und war in seinem Urteil des Jahres 1987 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Künstlersozialabgabe tatsächlich eine Sozialabgabe ist. Entsprechend haben das SG Berlin (Beschluss vom 7.4.2009, Az. S 166 KR 504/09 ER) oder das SG Detmold (Urteil vom 25.1.2012, Az. S 5 KR 156/09) diesen Einwand zurückgewiesen. Diese Auffassung wurde letztlich im Jahr 2015 vom Bundessozialgericht bestätigt (Urteil vom 25.2.2015, Az. B 3 KS 5/13):
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Nach der Rechtsprechung des BVerfG (...) handelt es sich bei der KSA um eine besondere Form des Sozialversicherungsbeitrags. Die KSA stellt also keine Steuer dar und sie wirkt auch nicht wie eine Umsatzsteuer (a. A. Grohs, Die Steuerberatung 2009, 14). Eine Umsatzsteuer liegt nur vor, wenn die Abgabe auf jeder Produktions- bzw. Vertriebsstufe anfällt. § 25 KSVG sieht demgegenüber – wie ausgeführt – vor, dass die KSA nur auf der ersten Verwertungsstufe hinter dem Künstler zu erheben ist. Bei einer bloßen Weiterveräußerung eines künstlerischen Werks fällt die KSA nicht ein zweites Mal an.
Ein weiteres Argument gegen die Abgabepflicht war, dass ein sog. Vollzugsdefizit vorläge, wodurch die Abgabepflicht nicht rechtskonform sei. Mit einem Vollzugsdefizit ist gemeint, dass die Verwaltung nicht die Kapazitäten oder Möglichkeiten hat, ein Gesetz gegenüber allen in gleicher Weise anzuwenden und umzusetzen. Die KSK beispielsweise hatte weder personell noch inhaltlich die Möglichkeit, alle nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Verwerter zu erfassen und bei Ihnen die Abgabe zu erheben – viele Verwerter hatten schlichtweg Glück, dass sie nie gefunden wurden. Aber auch dieses Argument drang nicht durch (SG Detmold, Urteil vom 25.1.2012, Az. S 5 KR 156/09):
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein solcher Verstoß allenfalls dann angenommen werden, wenn sich die Ungleichheit gewissermaßen unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt (...). Bereits vor In-Kraft-Treten des 3. Gesetzes zur Änderung des KSVG hat das BSG hierzu festgestellt, dass die noch nicht gleichmäßige Erfassung keine zwangsläufige Folge der Abgaberegelungen im KSVG darstellt. Vielmehr stand der Künstlersozialkasse auch bis zum In-Kraft-Treten des 3. Gesetzes zur Änderung des KSVG (...) ein Instrumentarium zur Verfügung, das sie vom Grundsatz her in die Lage versetzte, die Abgabepflicht auch in den Fällen durchzusetzen, in denen sich Betroffene einer Mitwirkung entziehen (...). Auch wenn eine effektivere Gesetzesumsetzung durch eine Verstärkung der personellen und sachlichen Mittel hätte herbeigeführt werden können, so ist es von Verfassung wegen hinzunehmen, wenn die erforderlichen Ermittlungen wegen fehlender Haushaltsmittel nicht möglich sind und es deshalb nicht zu einer flächendeckenden Erfassung aller abgabepflichtigen Unternehmen kommt.
Spätestens mit der Einbeziehung der DRV in die Erfassung der Verwerter und der Erhebung der Künstlersozialabgabe kann ein Vollzugsdefizit nicht mehr als Argument gegen die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe ins Feld geführt werden.