Durch eine Änderung des KSVG wurde – wie bereits erwähnt – der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) neben der KSK die Erfassung und Prüfung abgabepflichtiger Unternehmen übertragen. Die DRV verfügt über eine entsprechend große Datenbank mit den gemeldeten Arbeitgebern und kann diese auf die Abgabepflicht hin überprüfen, ohne erst in öffentlich zugänglichen Quellen nach Adressen suchen zu müssen. Sie ist dabei für die Erfassung und Prüfung der Arbeitgeberunternehmen zuständig, die KSK behält die Zuständigkeit für die Unternehmen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen.
Für das Einbeziehen der DRV in die Erfassung sprach auch, dass es dort zu der Zeit einen deutlichen Personalüberhang gab. Die Übertragung einer neuen Aufgabe war eine Möglichkeit, den Überhang zu verkleinern. Bei der DRV wurden entsprechende personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt, um die abgabepflichtigen Verwerter herauszufiltern, anzuschreiben und zu prüfen.
Die Arbeit der DRV hatte zu Beginn auch einen deutlichen Anstieg der Zahl der erfassten Verwerter zur Folge. Hatte die KSK in den ersten 26 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes von 1983 bis 2007 insgesamt 60.000 Verwerter erfasst, konnten KSK und DRV zusammen die Zahl der erfassten Verwerter auf inzwischen über 200.000 steigern (vgl. Abbildung 2).
Allerdings hat sich der Anstieg schon nach drei Jahren verlangsamt. Hatte die DRV zu Beginn noch über 20.000 Verwerter p. a. erfasst, sank die Zahl anschließend auf nur rund 5.000 im Jahr 2012. Die DRV hatte die Erfassung und Prüfung drastisch zurückgeschraubt und die ihr per Gesetz übertragene Aufgabe faktisch nur stark eingeschränkt umgesetzt. Entsprechend nahm die Höhe der festgesetzten Bemessungsgrundlage rapide ab. Statt anfänglich rund 20 Mio. Euro p. a. brachte die DRV nur noch 2 Mio. Euro p. a. an Künstlersozialabgabe in die Kasse der KSK. Der Grund lag in dem Fehlen finanzieller Zuwendungen an die DRV für diese Ausführung der KSK-Prüfungen. Die Folge zeigt sich auch beim Abgabesatz: Nach drei Jahren mit einem gleichbleibenden Abgabesatz von 3,9 % (2010 bis 2012) stieg dieser im Jahr 2013 auf 4,1 % und 2014 weiter auf 5,2 % – trotz der massiv gestiegenen Zahl an erfassten Verwertern. Zwischenzeitlich kam es sogar zu einem Gerichtsverfahren zwischen dem Bundesversicherungsamt und der DRV Bund um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, in dem das Bundesversicherungsamt die DRV Bund zur regelmäßigen Prüfung nach dem KSVG verpflichtet hatte; in der Zwischenzeit hat jedoch der Gesetzgeber eingegriffen und die DRV gesetzlich zu den Prüfungen verpflichtet.