Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung sehr früh klargestellt, dass jede Rechtsform vom KSVG erfasst wird. Es gab zahlreiche Klagen von Städten und Gemeinden oder auch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die KSK mit dem Argument, dass man als öffentliche Einrichtung nicht zur Abgabe verpflichtet sein kann. Selbst im Jahr 2007 noch wollte sich die Bundessteuerberaterkammer mit dem Argument vor der Abgabepflicht retten, man sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – und schon deshalb nicht abgabepflichtig. Ein kurzer Blick in die Anfangsjahre der BSG-Rechtsprechung zum KSVG oder ein Anruf bei einem kundigen Rechtsanwalt hätten geholfen und einen teuren Prozess vermieden.
Der Unternehmensbegriff im KSVG ist nicht technisch, sondern weit zu verstehen und umfasst alle existierenden Rechtsformen:
- Einzelunternehmer
- Personengesellschaften (GbR, oHG, KG)
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.)
- Genossenschaften (e. G.)
- eingetragene Vereine (e. V.)
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
Die Rechtsprechung des BSG zum Unternehmensbegriff wurde nötig, weil das KSVG diesen Begriff nicht definiert – etwa die Frage, ob Gewinnorientierung vorliegen muss oder eine "professionelle" Vermarktung künstlerischer Leistungen. Die genaue Ausarbeitung dessen, wer zum Kreis der abgabepflichtigen Verwerter gehört, oblag damit dem Bundessozialgericht.
2.1.1 Wiederholt ausgeübte Tätigkeit und Einnahmeerzielungsabsicht
Das BSG hat entschieden, dass sich die Auslegung des Begriffs "Unternehmer" angesichts dieses Fehlens einer gesetzlichen Definition in Anlehnung an das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) am Zweck des KSVG zu orientieren habe. Dieser bestehe darin, alle natürlichen oder juristischen Personen zu erfassen, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten für eigene Zwecke in Anspruch nehmen (Urteil vom 4.3.2004, Az. B 3 KR 6/03 R):
Zitat
Der Gesetzgeber hat, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1), für die KSA nicht eine Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich angesehen (BT-Drucks 11/2964, S 13).
Voraussetzung ist damit eine nachhaltige und nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit (BSG Urteil vom 12.4.1995, Az. 3/12 RK 33/92):
Zitat
Der Begriff ‘Unternehmen’, wie er insbesondere zum UV-Recht entwickelt wurde, bezeichnet eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden; obwohl dieser Unternehmensbegriff eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit nicht verlangt, ist ihm die Risikotragung eigen.
Es kommt dagegen nicht auf die Professionalität der Vermarktung oder gar eine Gewinnerzielungsabsicht (dazu unten) an.
Gemäß der o. g. Definition des BSG setzt der Begriff des "Unternehmens" auch eine gewisse Regelmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit der unternehmerischen Tätigkeit voraus. Mit anderen Worten: Unternehmer ist nur, wer auf längere Zeit plant und nicht nur einen einzigen Geschäftsabschluss erreichen will, sondern mehrere.
Beispiel
Wegen dieses Begriffs des Unternehmens fallen alle privaten Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des KSVG. Nicht abgabepflichtig sind daher Hochzeiten, Geburtstage etc., bei denen Privatleute beispielsweise eine Musikband engagieren. Anders sähe es aus, wenn ein gewerblicher Hochzeitsplaner die Bands engagiert und im eigenen Namen bezahlt, um die Gagen an die Hochzeitspaare weiter zu berechnen – dann ist nämlich er selbst Vertragspartner der Bands, zumindest über § 24 Abs. 2 KSVG (Generalklausel) als Verwerter erfasst und muss auf die Gagen die Künstlersozialabgabe leisten.
Wann die für die Erwerbsmäßigkeit erforderliche Regelmäßigkeit genau erreicht ist, lässt sich abstrakt nur schwer definieren. Auch das BSG hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht auf eine genaue Definition der Regelmäßigkeit festgelegt. Es hat aber eine Betätigung gefordert, die "auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegt ist" (Urteil vom 21.6.2012, Az. B 3 KS 2/11):
Zitat
Das Erfordernis der Nachhaltigkeit setzt eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegte Betätigung voraus (...). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend. Dabei ist die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen (...).
In einem Verfahren beispielsweise ging es um eine Gemeinde, die im Rahmen der Jugendarbeit jährlich zwei bis drei Rockkonzerte veranstaltete. Auch Verwerter, die mit der Verwertung öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sollen an der sozialen Sicherun...