Zusammenfassung
Das KSVG verpflichtet eine Reihe von Unternehmen und Einrichtungen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe. Ausgenommen sind per se alle privaten Zwecke wie Hochzeiten oder Geburtstage, davon abgesehen aber wird jedes Unternehmen als Verwerter erfasst, das Leistungen von selbstständigen Künstlern bzw. Publizisten in Anspruch nimmt.
Drei Arten abgabepflichtiger Verwerter kennt § 24 KSVG:
- zum einen die sog. typischen Verwerter wie Verlage, Werbeagenturen, Konzertveranstalter, Theater, Film- und Musikproduktionsfirmen, Galerien, Museen, Varietés etc., also alle Einrichtungen, die typischerweise mit freien Künstlern arbeiten (siehe Kapitel 2.2 "Die "typischen" Verwerter");
- außerdem die sog. Eigenwerber. Dazu zählen alle Unternehmen, die für das eigene Unternehmen Werbung im weitesten Sinne (inkl. PR, Kommunikation etc.) betreiben und dazu Aufträge etwa an freie Texter, Grafiker oder Werbefotografen erteilen. Fast jedes Werbung treibende Unternehmen in Deutschland ist damit potenziell nach dem KSVG abgabepflichtig (siehe Kapitel 2.3 "Werbung für das eigene Unternehmen");
- letztlich gibt es eine Generalklausel, mit der alle übrigen Unternehmen in die Abgabepflicht einbezogen werden, die "nicht nur gelegentlich" Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, wenn sie mit der Nutzung Einnahmen erzielen wollen (siehe Kapitel 2.4 "Die Generalklausel: Alle sonstigen Unternehmen mit regelmäßiger Verwertung").
Ob man als sog. typischer Verwerter oder nach der Generalklausel erfasst wird, macht durchaus einen Unterschied, denn bei der Generalklausel besteht das zusätzliche Erfordernis, dass mit der künstlerischen Tätigkeit Einnahmen (nicht: Gewinn) erzielt werden sollen. Außerdem gibt es bei der Generalklausel die Mindestsumme von mehr als 450 EUR netto, die in einem Kalenderjahr an freie Künstler gezahlt werden muss, während typische Verwerter vom ersten Euro an abgabepflichtig sind.
Zu Verwirrung führt immer wieder der Begriff des abgabepflichtigen "Unternehmens". Denn viele Einrichtungen oder Einzelunternehmen meinen dadurch, nicht vom KSVG betroffen sein zu können. Das Bundessozialgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass der Begriff "Unternehmen" im KSVG sehr weit zu verstehen ist.
2.1 Der Unternehmensbegriff im KSVG
Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung sehr früh klargestellt, dass jede Rechtsform vom KSVG erfasst wird. Es gab zahlreiche Klagen von Städten und Gemeinden oder auch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die KSK mit dem Argument, dass man als öffentliche Einrichtung nicht zur Abgabe verpflichtet sein kann. Selbst im Jahr 2007 noch wollte sich die Bundessteuerberaterkammer mit dem Argument vor der Abgabepflicht retten, man sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – und schon deshalb nicht abgabepflichtig. Ein kurzer Blick in die Anfangsjahre der BSG-Rechtsprechung zum KSVG oder ein Anruf bei einem kundigen Rechtsanwalt hätten geholfen und einen teuren Prozess vermieden.
Der Unternehmensbegriff im KSVG ist nicht technisch, sondern weit zu verstehen und umfasst alle existierenden Rechtsformen:
- Einzelunternehmer
- Personengesellschaften (GbR, oHG, KG)
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.)
- Genossenschaften (e. G.)
- eingetragene Vereine (e. V.)
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
Die Rechtsprechung des BSG zum Unternehmensbegriff wurde nötig, weil das KSVG diesen Begriff nicht definiert – etwa die Frage, ob Gewinnorientierung vorliegen muss oder eine "professionelle" Vermarktung künstlerischer Leistungen. Die genaue Ausarbeitung dessen, wer zum Kreis der abgabepflichtigen Verwerter gehört, oblag damit dem Bundessozialgericht.
2.1.1 Wiederholt ausgeübte Tätigkeit und Einnahmeerzielungsabsicht
Das BSG hat entschieden, dass sich die Auslegung des Begriffs "Unternehmer" angesichts dieses Fehlens einer gesetzlichen Definition in Anlehnung an das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) am Zweck des KSVG zu orientieren habe. Dieser bestehe darin, alle natürlichen oder juristischen Personen zu erfassen, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten für eigene Zwecke in Anspruch nehmen (Urteil vom 4.3.2004, Az. B 3 KR 6/03 R):
Zitat
Der Gesetzgeber hat, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1), für die KSA nicht eine Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich angesehen (BT-Drucks 11/2964, S 13).
Voraussetzung ist damit eine nachhaltige und nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit (BSG Urteil vom 12.4.1995, Az. 3/12 RK 33/92):
Zitat
Der Begriff ‘Unternehmen’, wie er insbesondere zum UV-Recht entwickelt wurde, bezeichnet eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden; obwohl dieser Unternehmensbegriff eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit nicht verlangt, ist ihm die Risikotragung eigen.
Es kommt dagegen nicht auf die Professionalität der Vermarktung oder gar ei...