Das BSG hat entschieden, dass sich die Auslegung des Begriffs "Unternehmer" angesichts dieses Fehlens einer gesetzlichen Definition in Anlehnung an das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) am Zweck des KSVG zu orientieren habe. Dieser bestehe darin, alle natürlichen oder juristischen Personen zu erfassen, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten für eigene Zwecke in Anspruch nehmen (Urteil vom 4.3.2004, Az. B 3 KR 6/03 R):

Zitat

Der Gesetzgeber hat, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1), für die KSA nicht eine Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich angesehen (BT-Drucks 11/2964, S 13).

Voraussetzung ist damit eine nachhaltige und nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit (BSG Urteil vom 12.4.1995, Az. 3/12 RK 33/92):

Zitat

Der Begriff ‘Unternehmen’, wie er insbesondere zum UV-Recht entwickelt wurde, bezeichnet eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden; obwohl dieser Unternehmensbegriff eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit nicht verlangt, ist ihm die Risikotragung eigen.

Es kommt dagegen nicht auf die Professionalität der Vermarktung oder gar eine Gewinnerzielungsabsicht (dazu unten) an.

Gemäß der o. g. Definition des BSG setzt der Begriff des "Unternehmens" auch eine gewisse Regelmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit der unternehmerischen Tätigkeit voraus. Mit anderen Worten: Unternehmer ist nur, wer auf längere Zeit plant und nicht nur einen einzigen Geschäftsabschluss erreichen will, sondern mehrere.

 

Beispiel

Wegen dieses Begriffs des Unternehmens fallen alle privaten Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des KSVG. Nicht abgabepflichtig sind daher Hochzeiten, Geburtstage etc., bei denen Privatleute beispielsweise eine Musikband engagieren. Anders sähe es aus, wenn ein gewerblicher Hochzeitsplaner die Bands engagiert und im eigenen Namen bezahlt, um die Gagen an die Hochzeitspaare weiter zu berechnen – dann ist nämlich er selbst Vertragspartner der Bands, zumindest über § 24 Abs. 2 KSVG (Generalklausel) als Verwerter erfasst und muss auf die Gagen die Künstlersozialabgabe leisten.

Wann die für die Erwerbsmäßigkeit erforderliche Regelmäßigkeit genau erreicht ist, lässt sich abstrakt nur schwer definieren. Auch das BSG hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht auf eine genaue Definition der Regelmäßigkeit festgelegt. Es hat aber eine Betätigung gefordert, die "auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegt ist" (Urteil vom 21.6.2012, Az. B 3 KS 2/11):

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Das Erfordernis der Nachhaltigkeit setzt eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegte Betätigung voraus (...). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend. Dabei ist die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen (...).

In einem Verfahren beispielsweise ging es um eine Gemeinde, die im Rahmen der Jugendarbeit jährlich zwei bis drei Rockkonzerte veranstaltete. Auch Verwerter, die mit der Verwertung öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sollen an der sozialen Sicherung freier Künstler beteiligt werden (BSG Urteil vom 12.4.1995, Az. 3 RK 4/94). Dass die Durchführung aufseiten der Gemeinde einen nur geringen Verwaltungsaufwand bedeutete, stand der Abgabepflicht nach Auffassung des BSG nicht entgegen:

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Bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr liegt auch ohne weitere Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen.

Andererseits kann die Erwerbsmäßigkeit und Nachhaltigkeit auch bei einem zeitlich begrenzten Projekt wie etwa einer Bühnenproduktion erfüllt sein. Im folgenden Beispiel wird nicht auf eine "längere" Zeit geplant, sondern für Proben und 10 Aufführungen, und es sollen nicht mehrere Geschäftsabschlüsse erreicht werden, sondern nur ein Aufführungsvertrag mit einem Theaterbetreiber. Diese Zielsetzung genügt aber, um die Unternehmung in den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter aufzunehmen.

 

Beispiel

Ein Produzent und Regisseur aus der freien Theaterszene erhält von der städtischen Kulturförderung ein Budget von 10.000 EUR für eine Produktion inkl. Proben und 10 Aufführungen. Hiervon bezahlt er u. a. die Schauspieler und das technische Personal. Durch die Produktion ist er zumindest nach der Generalklausel abgabepflichtiger Verwerter und muss auf die für künstlerischen Leistungen gezahlten Gagen ...

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