Erfasst werden durch § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG alle
- Theater,
- Orchester,
- Chöre und
- vergleichbare Unternehmen,
soweit deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
2.2.2.1 Theater
Unternehmen, die ein Theater betreiben, sind gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig. Dies gilt für private Theater wie für Theater der öffentlichen Träger (Stadt- und Landestheater, Staatstheater) gleichermaßen. Ausdrücklich ausgenommen sind Filmtheater.
Unter den Begriff des Theaters fallen nach der Verwaltungspraxis der KSK (siehe Informationsschrift Nr. 7 zur KSA):
- Schauspiel, Oper, Ballett,
- Marionettentheater,
- Schattentheater,
- Puppenspiel.
Der KSA unterliegen auch Theater ohne eigenes Ensemble, die lediglich eine Spielstätte betreiben und diese anderen Gruppen zur Verfügung stellen (BSG Urteil vom 8.12.1988, Az. 12 RK 38/88).
Schauspielschulen und andere Ausbildungseinrichtungen sind nicht Theater i. S. d. Nr. 2, aber als Aus- und Fortbildungseinrichtungen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KSVG abgabepflichtig (siehe unten).
Gast- und spielzeitverpflichtete Schauspieler, Sänger und Tänzer sind zumeist abhängig beschäftigt und damit nicht selbstständig. Der an sie gezahlte Lohn gehört folglich auch nicht zur Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVG. Eine selbstständige Tätigkeit kommt bei Theatern nur in Betracht, wenn ein Gast wegen seiner "hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zu einem künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspricht" (siehe dazu im Detail Kapitel 3 "Die Bemessungsgrundlage: Das meldepflichtige Entgelt" und den Abgrenzungskatalog im Kapitel 6.3 im Anhang).
2.2.2.2 Orchester
Unternehmen, die ein Orchester betreiben, sind gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG abgabepflichtig. Nach der Rechtsprechung des BSG bezeichnet der Begriff "Orchester" (Urteil vom 25.10.1995, Az. 3 RK 15/94):
Zitat
(...) in der europäischen Musik (...) ein Instrumentalensemble, in dem bestimmte Instrumentengruppen besetzt sind und das von einem Dirigenten geleitet wird; eine exakte Definition, die allen Orchesterformen in der europäischen und außereuropäischen Musik gerecht würde, ist nicht möglich.
Die KSK spricht von einem Orchester, wenn innerhalb eines Instrumentenensembles "mehrere Stimmen chorisch besetzt sind und wegen der Anzahl von Spielern ein Dirigent erforderlich ist" (Informationsschrift der KSK Nr. 8).
Zu den Hobbyorchestern siehe die nachfolgenden Ausführungen bei den Chören. Soweit kein Dirigent erforderlich ist, etwa bei einem Quartett, handelt es sich nicht um ein Orchester im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Die Abgabepflicht kann sich dann aber aus der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn das Ensemble mehr als drei öffentliche Veranstaltungen organisiert und hierfür ensemblefremde Gastmusiker gegen Honorarzahlung engagiert. Zahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter selbst werden allerdings nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, soweit die Ensemblemitglieder in einer Personengesellschaft (z. B. als GbR) organisiert sind.
2.2.2.3 Chöre
Auch Unternehmen und Vereine, die einen Chor betreiben, sind gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG abgabepflichtig, wenn dessen Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
Der Hauptzweck des Chors muss demnach auf dem öffentlichen Auftritt liegen. Daraus hat das BSG eine wichtige Einschränkung bei Laienchören und Gesangsvereinen abgeleitet (BSG Urteil vom 16.4.1998, Az. B 3 KR 5/97 R):
Zitat
Dies ist dann der Fall, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach Vereinbarung (Vereinssatzung) und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten des Chors (einschließlich der zugehörigen Probenarbeit) liegt und demgegenüber andere – nicht kommerzielle – Zwecke, wie z. B. die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens, nur untergeordneten Charakter haben.
Im zugrunde liegenden Fall sah das BSG den Hauptzweck des Vereins gerade nicht im öffentlichen Auftritt, sondern in der Pflege eines Hobbys und dem gesellschaftlichen Kontakt. Diese Linie hat das BSG in seiner weiteren Rechtsprechung fortgeführt.
Die Voraussetzung, dass die öffentliche Darbietung wesentlicher Zweck des Unternehmens sein muss, wurde 1997 in das KSVG aufgenommen. Zuvor genügte es einschränkungslos, dass ein Orchester oder Chor betrieben wurde, auch Hobbyorchester und -Chöre und Karnevalsvereine rutschten damit per se in die Abgabepflicht.
Die KSK prüft eine mögliche Abgabepflicht bei solchen Laienchören aber auch anhand weiterer Gesichtspunkte: Zum einen kann der Chor eine Ausbildungseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG betreiben. Dies kommt aber nur bei einem "entsprechend strukturierten und organisierten" Unterricht in Betracht (siehe Informationsschrift der KSK Nr. 12). Zum anderen kann ein Chor, wenn er keine A...