§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 KSVG fasst Varieté- und Zirkusunternehmen einerseits und Museen andererseits als abgabepflichtige Verwerter zusammen.
2.2.8.1 Varieté- und Zirkusunternehmen
Varieté- und Zirkusunternehmen sind gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 KSVG abgabepflichtig. Als Varieté definiert das BSG (Urteil vom 25.10.1995, Az. 3 RK 24/94):
Zitat
(...) eine Form des Theaters mit bunt wechselndem Programm artistischer, tänzerischer und gesanglicher Darbietungen, die Ende des 19. Jahrhunderts entstanden ist und meist keinen künstlerisch-literarischen Anspruch erhebt.
Kein Varieté liegt daher vor, wenn das Programm nicht aus verschiedenartigen Vorführungen besteht. So hat das BSG in dem oben zitierten Urteil entschieden, dass eine Vorführung von Damenunterwäsche in Diskotheken "wegen der Einseitigkeit der Darbietung allein nicht als Varieté angesehen werden" könne. Das BSG schließt ferner eine Ausdehnung des Begriffs des Varietés "auf zeitgemäße Unterhaltungsvorführungen, mit der eine Einbeziehung des gesamten Showgewerbes erreicht werden soll", aus. Denn für eine solche Ausdehnung gebe es in den Gesetzesmaterialien angesichts des klaren Wortlauts keinen Anlass. Die Damenwäschevorführung fiel nach dem Urteil aber unter die Darbietung künstlerischer Leistungen i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG, womit die Abgabepflicht des Veranstalters im konkreten Fall gleichwohl gegeben war (Urteil vom 25.10.1995, 3 RK 24/94):
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Die vom Kläger eingesetzten Models vollführen nach den Feststellungen des LSG ‘eigene Bewegungsabläufe zur Präsentation von Wäsche und Körper’ und können nicht mit Schaufensterpuppen verglichen werden. (...) Denn auch dann geht die Aufgabe der Vorführerinnen über das Zurschaustellen des spärlich bekleideten Körpers hinaus. Die vom Kläger veranstalteten Unterhaltungsshows weisen hinsichtlich der beiden Tätigkeitsbereiche das erforderliche Mindestmaß an eigenschöpferischem Gehalt auf und sind deshalb als Unterhaltungskunst anzusehen.
Allerdings hat das BSG in einem späteren Urteil angedeutet, dass es die Wäschevorführung inzwischen nicht mehr als Kunst i. S. d. KSVG einstufen würde.
2.2.8.2 Museen
Unternehmen, die ein Museum betreiben, unterliegen ebenfalls nach dieser Vorschrift der Abgabepflicht. Als Museum definiert das BSG (Urteil vom 25.1.1995, Az. 3/12 RK 61/93) unter Verweis auf den Duden ein Institut,
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(...) in dem Kunstwerke sowie kunstgewerbliche, wissenschaftliche oder technische Sammlungen aufbewahrt oder ausgestellt werden.
Zur trennscharfen Abgrenzung wird man zu dieser Definition noch die klassischen Aufgaben eines Museums mit aufnehmen müssen, wie sie beispielweise die Internationale Museumsorganisation ICOM in ihren Statuten verwendet: Danach ist ein Museum gekennzeichnet dadurch, dass es erhaltenswerte Stücke beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und vermittelt. Die Aufgaben eines Museums gehen damit über die Tätigkeit einer Galerie deutlich hinaus.
Diese international gültige Definition des Museums wurde auch vom SG Berlin in einem Urteil zugrunde gelegt (vom 8.6.2006, Az. S 82 KR 2427/05). In dem Fall ging es um ein Ausstellungsschiff mit jährlich wechselnden Themen aus den Naturwissenschaften. Das Binnenschiff fährt in den Sommermonaten verschiedene Städte an, die Besucher können sich anhand zahlreicher Mitmachexponate (sog. hands on) informieren. Die ausgestellten Exponate haben keinen historischen Wert, es handelt sich vielmehr um Computer, Fahrradergometer oder Messinstrumente aus Laboren, denen sie nach Beendigung der Ausstellung zurückgegeben werden. Die Ausstellungen laufen zudem nur für jeweils vier Monate im Jahr und werden anschließend abgebaut. Die KSK sprach in dem Verfahren dennoch von "erhaltenswerten Objekten", die auch erforscht würden. Dies war jedoch eine reine Behauptung, die widerlegt werden konnte, weshalb das SG Berlin die Abgabepflicht der Betreiberin verneinte.
Der Begriff "Museum" in § 24 KSVG ist nicht auf Kunstmuseen beschränkt. In der oben zitierten Entscheidung des BSG ging es um die Abgabepflicht eines Landwirtschaftsmuseums. Die KSK hatte die Abgabepflicht des Museums (bzw. der es betreibenden Universität) nach § 24 KSVG festgestellt. Dagegen hatte die Universität geklagt. Das BSG stellte in seinem Urteil klar, dass sich § 24 KSVG nicht nur auf Kunstmuseen beziehe (BSG a. a. O.):
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Eine Beschränkung des Begriffs ‘Museum’ allein auf Kunstmuseen oder jedenfalls eine Ausklammerung solcher Museen, die ausschließlich technische oder wissenschaftliche Sammlungen enthalten, läßt der Wortlaut der Vorschrift nicht zu.
Speziell für Museen sind im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage Ausstellungshonorare für Künstler, deren Werke ausgestellt werden, relevant oder Entgeltzahlungen für die Gestaltung z. B. von Ausstellungskatalogen, Flyern, Broschüren etc. Das BSG führt in dem oben genannten Urteil zum Deutschen Landwirtschaftlichen Museum folgende Leistungen auf (BSG a. a. O.):
"Hierzu zählen künstlerische Leistungen, die im Zusammenhang mit der Präsentation des Museums in Anspruch genommen werden. Dies sind etwa die ...