Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KSVG sind Unternehmen, die Aus- und Fortbildung für künstlerische und publizistische Tätigkeiten betreiben, abgabepflichtig. Das KSVG umfasst alle denkbaren Arten von privaten und öffentlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Dazu gehören insbesondere:
- Ballettschulen,
- Fachhochschulen,
- Journalistenschulen,
- Kunst(hoch)schulen,
- Malschulen,
- Musik(hoch)schulen,
- Pädagogische Hochschulen,
- Schauspielschulen,
- Universitäten,
- Volksbildungswerke,
- Volkshochschulen.
Der Begriff Aus- bzw. Fortbildung darf nicht in dem Sinne verstanden werden, dass nur Angebote an professionelle Künstler und Publizisten erfasst werden. Im Gegenteil: Auch die Aus- und Fortbildung von Laien fällt unter die abgabepflichtige Tätigkeit. Diese Rechtsauffassung wurde vom BSG in mehreren Urteilen bestätigt. Vor dem BSG konnte sich eine Volkshochschule nicht mit dem Argument durchsetzen, dass sie lediglich Laien unterrichte und deshalb nicht abgabepflichtig sei. Das BSG bezog sich dabei auf ein früheres Urteil zu Musikschulen (BSG Urteil vom 1.10.1991, Az. 12 RK 1/91):
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In dem Urteil zu der Musikschule vom 8.12.1988 ist nicht bezweifelt worden, daß es sich auch bei Einrichtungen, die vornehmlich der musikalischen Jugend- und Laienbildung dienen, um ‘Musikschulen’ i. S. des § 24 Abs. 2 Nr. 2 KSVG a. F. handelte. Damit waren nicht etwa nur solche Schulen gemeint, die für eine musikalische Berufstätigkeit ausbildeten.
Aus den gleichen Gründen hat das BSG auch die Abgabepflicht einer Pädagogischen Hochschule bestätigt, die Kunstlehrer für allgemeinbildende Schulen ausbildet und für diese Ausbildung auch auf freie Künstler zurückgriff (BGH Urteil vom 20.7.1994, Az. 3/12 RK 38/93):
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Die spätere Erteilung von künstlerischem Fachunterricht ist eine künstlerische Tätigkeit selbst dann, wenn dieser Unterricht nicht der Ausbildung von Nachwuchskünstlern dient.
Es kommt nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht darauf an, ob die in der Einrichtung ausgebildeten Künstler später beruflich als Selbstständige oder als Arbeitnehmer tätig werden sollen (BSG a. a. O.). Eine (pädagogische) Hochschule muss daher die KSA auf solche Entgelte leisten, die an selbstständige Künstler bzw. Publizisten gezahlt werden.
Auch die musikalische Ausbildung von Kindern und Laien an einer Jugendmusikschule ist Kunst i. S. d. KSVG. Deshalb ist auch eine Musikschule abgabepflichtig, die selbstständige Musiklehrer mit dem Unterricht beauftragt und hierfür ein Entgelt zahlt. Der Betreiber einer "kleinen dörflichen" Musikschule wehrte sich gegen diese Abgabepflicht mit dem Hinweis, seine Schule sei kein "professionelles" Unternehmen, sondern "Teil des gemeindlichen Lebens und leiste soziale Arbeit an jungen Menschen". Das LSG B.-W. verwies jedoch darauf, dass das KSVG nicht von "professionellen" Vermarktern spreche und der Kläger die Leistungen von selbstständigen Musiklehrern, also Künstlern, in Anspruch nehme und vermarkte, die Abgabepflicht also außer Frage stehe (Urteil vom 26.2.2004, Az. L 4 KR 1332/03, eine Revision wurde wegen der klaren Rechtslage nicht zugelassen).
Im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe gab es Versuche einzelner Musikschulen, die Abgabe durch nominelle Änderung auf eine Art Vermietungsmodell zu vermeiden: Formal vermietete die Musikschule Räume stundenweise an die selbstständigen Musiklehrer, das jeweilige Unterrichtshonorar wurde direkt von den Schülern an die Lehrer gezahlt und nicht von der Schule. Die Werbung und gesamte Organisation des Lehrbetriebs oblag weiterhin der Musikschule. Nach der Rechtsprechung des BSG werden in solchen Konstellationen die Zahlungen der (nicht abgabepflichtigen) Schüler an die Lehrer der Schule zugerechnet, und zwar aufgrund des § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KSVG, der die Abgabepflicht bei Vermittlungsgeschäften regelt (Urteil vom 30.9.2015, Az. B 3 KS 1/14 R):
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Wenn und soweit die Tätigkeit der Klägerin über eine Untervermietung von Räumen an Musiklehrer hinausgeht und im Kern in der Organisation einer Musikschule besteht, muss dem praktizierten Geschäftsmodell auch bei der Anwendung der Abgabentatbestände des § 25 KSVG Rechnung getragen werden. Die Klägerin ermöglicht die entgeltliche Erbringung von musikalischer Ausbildung und vermietet nicht nur Räume an Untermieter. Dann muss die Vergütung für die eigentliche ‘musikalische Lehrleistung’ abgabepflichtig sein.
Auch eine private Berufsfachschule für Medienproduktion gehört zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen. Eine private Akademie mit den Schwerpunkten "Film Foto Grafik Medien Design" in ihrem Firmennamen wehrte sich gegen den Erfassungsbescheid der KSK mit dem Argument, dass keine künstlerische Ausbildung stattfände, sondern ausschließlich eine handwerkliche. Allerdings werden mit Abschluss der Ausbildung staatlich anerkannte Titel für Fotodesigner, Mediendesigner, Grafikdesigner etc. verliehen. Die Absolventen, so die Akademie, würden aber später handwerklich oder als Assistenten von Künstlern arbeiten. Eine solche Beschränkung wird auf de...