Seit dem Jahr 2015 gilt wie auch bei den Eigenwerbern die Geringfügigkeitsschwelle von 450 EUR pro Kalenderjahr an Gesamtentgelten: Nur wenn die Gesamtsumme der an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr über 450 EUR liegt, unterliegen die Entgelte in dem jeweiligen Kalenderjahr der Künstlersozialabgabe. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Aufträge/Nutzungen.

 

Beispiel

Eine Buchhandlung zahlt im Jahr 2018 für eine Lesung an zwei Autoren zusammen 400 EUR netto, 2019 für grafische Leistungen 800 EUR, 2020 coronabedingt gar nichts und 2021 für eine Lesung und eine Flyergestaltung zusammen 450 EUR. Sie ist damit nur im Jahr 2019 abgabepflichtig.

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