Das KSVG verpflichtet eine Reihe von Unternehmen und Einrichtungen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe. Ausgenommen sind per se alle privaten Zwecke wie Hochzeiten oder Geburtstage, davon abgesehen aber wird jedes Unternehmen als Verwerter erfasst, das Leistungen von selbstständigen Künstlern bzw. Publizisten in Anspruch nimmt.

Drei Arten abgabepflichtiger Verwerter kennt § 24 KSVG:

  • zum einen die sog. typischen Verwerter wie Verlage, Werbeagenturen, Konzertveranstalter, Theater, Film- und Musikproduktionsfirmen, Galerien, Museen, Varietés etc., also alle Einrichtungen, die typischerweise mit freien Künstlern arbeiten (siehe Kapitel 2.2 "Die "typischen" Verwerter");
  • außerdem die sog. Eigenwerber. Dazu zählen alle Unternehmen, die für das eigene Unternehmen Werbung im weitesten Sinne (inkl. PR, Kommunikation etc.) betreiben und dazu Aufträge etwa an freie Texter, Grafiker oder Werbefotografen erteilen. Fast jedes Werbung treibende Unternehmen in Deutschland ist damit potenziell nach dem KSVG abgabepflichtig (siehe Kapitel 2.3 "Werbung für das eigene Unternehmen");
  • letztlich gibt es eine Generalklausel, mit der alle übrigen Unternehmen in die Abgabepflicht einbezogen werden, die "nicht nur gelegentlich" Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, wenn sie mit der Nutzung Einnahmen erzielen wollen (siehe Kapitel 2.4 "Die Generalklausel: Alle sonstigen Unternehmen mit regelmäßiger Verwertung").

Ob man als sog. typischer Verwerter oder nach der Generalklausel erfasst wird, macht durchaus einen Unterschied, denn bei der Generalklausel besteht das zusätzliche Erfordernis, dass mit der künstlerischen Tätigkeit Einnahmen (nicht: Gewinn) erzielt werden sollen. Außerdem gibt es bei der Generalklausel die Mindestsumme von mehr als 450 EUR netto, die in einem Kalenderjahr an freie Künstler gezahlt werden muss, während typische Verwerter vom ersten Euro an abgabepflichtig sind.

Zu Verwirrung führt immer wieder der Begriff des abgabepflichtigen "Unternehmens". Denn viele Einrichtungen oder Einzelunternehmen meinen dadurch, nicht vom KSVG betroffen sein zu können. Das Bundessozialgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass der Begriff "Unternehmen" im KSVG sehr weit zu verstehen ist.

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