FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 31.5.2011, VI 314 - S 2221 - 186
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten KV/PV;
Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG
Bei den Finanzämtern des Landes gehen derzeit vermehrt Einsprüche gegen Einkommensteuerfestsetzungen für den Veranlagungszeitraum 2010 ein, die sich gegen die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG richten.
Die Einspruchsführer beantragen in diesen Fällen, den steuerfreien Zuschuss zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nur insoweit auf die Beiträge zur Basisabsicherung anzurechnen, als er auch auf diese entfiele. Durch die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG werde die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06 geforderte steuerliche Freistellung der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge nicht in vollem Umfang erfüllt. Die Einspruchsführer argumentieren, dass die im Einkommensteuerbescheid vorgenommene Minderung der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Beitragszuschüssen widerspreche.
Da die Arbeitgeberzuschüsse auch Versicherungsbeiträge betreffen könnten, die Wahlleistungen abdeckten (vgl. dazu Richtlinie 3.62 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 LStR 2011), bestehe nur anteilig ein kausaler unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang des Beitragszuschusses mit den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. Die Beiträge seien somit nur anteilig zu mindern. In diesem Sinne seien die sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ebenfalls zu mindern, da auch sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Beitragszuschüssen stehen.
Derartige Einsprüche bitte ich als unbegründet zurückzuweisen, eventuelle Änderungsanträge bitte ich abzulehnen.
Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nummern 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgabe ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz, dass diese Aufwendungen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift stehen steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung). Konkrete Anwendungsbeispiele dazu sind im BMF-Schreiben vom 13.9.2010 (BStBl 2010 I S. 721 ; ESt-Kartei SH, Karte 2.4 zu § 10) unter den Randziffern 72 bis 76 aufgeführt.
Die Einführung der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG im Rahmen des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) hat der Gesetzgeber wie folgt begründet (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/13429):
„Bei einem in Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer beträgt dieser steuerfreie Zuschuss zur Krankenversicherung immer die Hälfte des regulären Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Absicherung von Zusatz- oder Mehrleistungen wird insoweit vom Arbeitgeber kein Zuschuss geleistet. Die entsprechenden Beiträge können auch nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden.
Bei einem nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer ist der Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung steuerfrei, jedoch nicht mehr als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. Erhält der Steuerpflichtige einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen und werden im Rahmen der Krankenversicherung neben den in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschriebenen Leistungen auch Mehrleistungen abgesichert, dann steht der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss insgesamt in unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Beiträge zur Absicherung von Mehrleistungen bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern genauso behandelt werden wie bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern.”
Demnach ist eine Aufteilung des steuerfreien Zuschusses zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung auf einen auf die Basisabsicherung und einen auf Wahlleistungen entfallenden Teil nicht möglich.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1