Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Malerarbeiten sind als Handwerkerleistungen ausschließlich nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG abziehbar. Ist dieser Höchstbetrag ausgeschöpft, können die restlichen Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.
Sachverhalt
Ein Ehepaar machte in der Steuererklärungen 2006 Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend. Die haushaltsnahen Dienstleistungen in Höhe von 3.000 EUR ergaben sich aus der Rechnung eines Malermeisters, der die alten Tapeten entfernte, die Wände ausspachtelte und eine neue Rauhfasertapete anbrachte. Die geltend gemachten Handwerkerleistungen von 2.320 EUR standen mit dem fachgerechten Abbruch diverser Wände, mit der Abstützung der Decke, sowie mit Fliesenlegerarbeiten in Zusammenhang.
Das Finanzamt folgte dem Antrag der Eheleute nicht und ordnete auch die Malerarbeiten den Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 zu, sodass der Freibetrag von 600 EUR nur einmal abgezogen wurde. Der zusätzliche Freibetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG ging den Eheleuten somit verloren. Hiergegen wandte das Ehepaar ein, dass die Malerarbeiten grundsätzlich auch von Familienangehörigen ausführbar seien und daher haushaltsnahe Dienstleistungen sind.
Entscheidung
Das FG folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts. Nach Ansicht der Richter sind Malerarbeiten nur als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG 2006 abziehbar, da die Leistungen von Handwerkern erbracht wurden und eine Renovierung darstellten. Die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 in § 35a Abs. 2 EStG seien zudem durch den Gesetzeswortlaut klar voneinander getrennt, wonach für Handwerkerleistungen die spezielle Steuerermäßigung nach Satz 2 gilt. Daher kommt es auch nicht in Frage, die Kosten eines ausgeschöpften Höchstbetrags auf eine weitere Begünstigungsvorschrift des § 35a EStG zu übertragen. Für die steuerliche Beurteilung ist es ferner nicht von Belang, ob die Leistung durch Familienangehörige durchgeführt werden kann. Die Revision wurde zugelassen.
Hinweis
Die Vorschrift des § 35a Abs. 2 EStG wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl 2006 I S. 1091) geändert. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt sich die strikte Abgrenzung der Anwendungsbereiche. So heißt es: "Satz 1 gilt wie bisher für haushaltsnahe Dienstleistungen [...] mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Leistungen. [...] Satz 2 gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. [...]".
Link zur Entscheidung
FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 11.12.2008, 2 K 100/08 (1)