Die Künstlersozialabgabe wird nur fällig, wenn ein Künstler oder Publizist für den Auftraggeber selbstständig tätig wird, also nicht auf den an Arbeitnehmer gezahlten Lohn. Viele Auftraggeber glauben nun, dass KSK-Versicherte per se als "selbstständig" gelten. Das ist jedoch ein Irrtum, denn natürlich kann auch ein KSK-Versicherter als Arbeitnehmer fest angestellt werden. Deshalb muss für jeden freien Mitarbeiter und für jeden Auftrag separat geprüft werden, ob es sich um eine Selbstständigkeit oder eine Festanstellung handelt.
Die Feststellung der Versicherungspflicht durch die KSK hat also keine Aussagekraft dahingehend, dass künftig alle Aufträge als Selbstständiger erbracht werden.
Praxistipp
Häufig fordern Auftraggeber von Mitarbeitern Bestätigungen über die KSK-Versicherungspflicht an, um im Fall einer DRV-Prüfung die Selbstständigkeit nachzuweisen. Die KSK-Versicherungspflicht ist aber nur ein sehr schwaches Indiz für die Selbstständigkeit und rechtlich keinesfalls ausschlaggebend!
3.1.2.1 Grundsätzliches
Wenn eine Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status unterbleibt und dadurch eine abhängige Beschäftigung übersehen wird, stehen bei einer Betriebsprüfung durch die DRV Nachzahlungen der Sozialbeiträge an. Und bei einem vorsätzlichen Verhalten kann zudem der Straftatbestand des § 266a StGB erfüllt sein ("Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt").
Praxistipp
Ein Unternehmen muss auch bei Künstlern, die bei der KSK gemeldet sind, für jeden einzelnen Auftrag prüfen, ob womöglich eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Es gibt keinen "Freibrief", dass die beauftragten Künstler und Publizisten stets nur selbstständig arbeiten!
Bei einer betriebsinternen Prüfung sollte man sich nicht von den unterschiedlichen Einordnungen im Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialrecht irritieren lassen: Das Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmen und einem Mitarbeiter kann arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis darstellen, sozialrechtlich aber eine selbstständige Tätigkeit. Ob und welche sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu leisten sind, richtet sich aber allein nach dem Sozial(versicherungs)recht: § 7 SGB IV trifft die hier relevante Regelung. Mit einem GmbH-Geschäftsführer beispielsweise wird regelmäßig ein Arbeitsvertrag geschlossen, sozialversicherungsrechtlich wird der Geschäftsführer als Alleininhaber oder bei zwei Gesellschaftern mit je 50 % der Anteile aber zumeist selbstständig tätig.
Ebenso wenig sollte man sich durch die vereinbarten Bezeichnungen der Verträge beirren lassen: Wie ein Vertrag genannt wird ("Vertrag über freie Mitarbeit", "Arbeitsvertrag", "Rahmenvereinbarung"), ist für die rechtliche Einordnung nicht von Belang. Es zählt allein, wie das Vertragsverhältnis in der Praxis umgesetzt wird (BSG Urteil vom 28.1.1999, Az. B 3 KR 2/98 R):
Zitat
Grundlage der Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Die in einer vertraglichen Vereinbarung gewählte Bezeichnung oder rechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist dagegen nicht maßgebend, wenn sie davon abweicht.
Praxistipp
Eine freie Mitarbeit, die nur auf dem Papier steht und vom Auftraggeber oder auch von beiden Vertragsparteien nur zur Vermeidung von Sozialabgaben gewählt wird, steht einer rechtlichen Einordnung als abhängige Beschäftigung also nicht entgegen. Wenn sie mit der Vertragspraxis nicht übereinstimmt, hat sie vor den Gerichten keinen Bestand!
3.1.2.2 Indizien für eine Selbstständigkeit
Definiert wird im SGB nicht der Begriff der Selbstständigkeit, sondern nur die abhängige Beschäftigung. In § 7 Abs. 1 SGB IV heißt es dazu:
Zitat
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Das BSG stellt in seinen Urteilen auf die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ab und formt dies zu dem Begriff der "persönlichen Abhängigkeit" (BSG Urteil vom 28.1.1999, Az. B 3 KR 2/98 R):
Zitat
(...) Danach ist für die Wertung einer Beschäftigung als abhängig ausschlaggebend, dass sie in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Diese äußert sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen fremden Betrieb, sei es, dass er umfassend einem Zeit, Dauer und Ort der Arbeit betreffenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, sei es auch nur, insbesondere bei Diensten höherer Art, dass er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Arbeitgebers teilhat.
Die selbstständige Tätigkeit unterscheidet sich von der abhängigen Beschäftigung damit durch
- die Weisungsfreiheit des Auftragnehmers und
- dessen eigenes Unternehmerrisiko.
Ein unternehmerisches Risiko liegt dann vor, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist und der Tätige selbst den unmittelbaren wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil seiner Arbeit hat. Die Weisungsfreiheit ist gegeben, wenn der Mitarbeiter im Wesentlichen frei von Weisungen über Art, Zeit und Ort seiner Tätigkeit selbst entscheiden kann.
Die Merkma...