Wenn eine Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status unterbleibt und dadurch eine abhängige Beschäftigung übersehen wird, stehen bei einer Betriebsprüfung durch die DRV Nachzahlungen der Sozialbeiträge an. Und bei einem vorsätzlichen Verhalten kann zudem der Straftatbestand des § 266a StGB erfüllt sein ("Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt").
Praxistipp
Ein Unternehmen muss auch bei Künstlern, die bei der KSK gemeldet sind, für jeden einzelnen Auftrag prüfen, ob womöglich eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Es gibt keinen "Freibrief", dass die beauftragten Künstler und Publizisten stets nur selbstständig arbeiten!
Bei einer betriebsinternen Prüfung sollte man sich nicht von den unterschiedlichen Einordnungen im Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialrecht irritieren lassen: Das Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmen und einem Mitarbeiter kann arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis darstellen, sozialrechtlich aber eine selbstständige Tätigkeit. Ob und welche sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu leisten sind, richtet sich aber allein nach dem Sozial(versicherungs)recht: § 7 SGB IV trifft die hier relevante Regelung. Mit einem GmbH-Geschäftsführer beispielsweise wird regelmäßig ein Arbeitsvertrag geschlossen, sozialversicherungsrechtlich wird der Geschäftsführer als Alleininhaber oder bei zwei Gesellschaftern mit je 50 % der Anteile aber zumeist selbstständig tätig.
Ebenso wenig sollte man sich durch die vereinbarten Bezeichnungen der Verträge beirren lassen: Wie ein Vertrag genannt wird ("Vertrag über freie Mitarbeit", "Arbeitsvertrag", "Rahmenvereinbarung"), ist für die rechtliche Einordnung nicht von Belang. Es zählt allein, wie das Vertragsverhältnis in der Praxis umgesetzt wird (BSG Urteil vom 28.1.1999, Az. B 3 KR 2/98 R):
Zitat
Grundlage der Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Die in einer vertraglichen Vereinbarung gewählte Bezeichnung oder rechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist dagegen nicht maßgebend, wenn sie davon abweicht.
Praxistipp
Eine freie Mitarbeit, die nur auf dem Papier steht und vom Auftraggeber oder auch von beiden Vertragsparteien nur zur Vermeidung von Sozialabgaben gewählt wird, steht einer rechtlichen Einordnung als abhängige Beschäftigung also nicht entgegen. Wenn sie mit der Vertragspraxis nicht übereinstimmt, hat sie vor den Gerichten keinen Bestand!