Der für die Einordnung künstlerischer Tätigkeit zunächst maßgebliche Künstlerkatalog vom 13.1.1975 führt für den Bereich der darstellenden Künste folgende Berufe auf:
- Tänzer (Ballett)
- Schauspieler
- Unterhaltungskünstler/Artisten
- Regisseure
- künstlerisch-technische Mitarbeiter
Auch hier ist die später erfolgte Einschränkung des BSG zu berücksichtigen, dass (im Künstlerbericht noch berücksichtigte) handwerkliche Tätigkeiten nicht erfasst sind, so z. B. der künstlerisch-technische Mitarbeiter (dazu unten 3.2.1.5.X).
Über die Begriffe des Künstlerberichts hinaus lässt sich eine Vielzahl an verschiedenen Berufen und Tätigkeiten aufführen, die in den Bereich der darstellenden Kunst fallen und dem § 2 S. 1 KSVG zuzurechnen sind:
- Alleinunterhaltung
- Bauchredner
- Bühnenbildnerei
- Choreografie
- Clown
- Dramaturgie
- Kabarett
- Kostümbildnerei
- Lichtdesign
- Moderation
- Pantomime
- Puppenspiel
400 Berufe und ihre Einordnung als künstlerisch finden Sie im Anhang. Im Folgenden werden einige wichtige Beispiele der Rechtsprechung aus dem Bereich der darstellenden Kunst aufgeführt.
3.2.1.3.1 Kinderanimation
Nach einer Entscheidung des LSG Hamburg ist Kinderanimation keine künstlerische Tätigkeit (Urteil vom 1.2.2018, Az. L 1 KR 114/16):
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Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung ist ein Animateur jemand, der durchaus für die Unterhaltung eines bestimmten Publikums zuständig ist, allerdings nicht im künstlerischen Sinne, wie beispielsweise ein Conferencier oder ein Entertainer, sondern im Sinne der Anleitung und Betreuung von Freizeitaktivitäten bei Berücksichtigung von Wünschen und Anliegen der Gäste.
Dies gilt entsprechend auch für Unternehmen, die beispielsweise bei einem Tag der offenen Tür Kinderanimateure beauftragen.
3.2.1.3.2 Tanz und Tanzunterricht
Für die Einordnung des Tanzes als Kunst i. S. d. KSVG stellt das BSG auf den erwähnten Künstlerbericht des Jahres 1975 ab und den dort erwähnten Ballett-Tänzer (Urteil vom 7.12.2006, Az. B 3 KR 11/06 R, zum Tango Argentino). Dabei unterscheidet das BSG zwischen Showtänzen und Tanzunterricht.
Im Bereich des Showtanzes sei ein Tanz danach erst dann Kunst, wenn sich
Zitat
(...) eine allgemeine Verkehrsauffassung herausgebildet hat, die die Darbietung (...) als eine mit dem Ballett vergleichbare Form des Bühnentanzes zur Unterhaltungskunst zählt – wie etwa Tanzvorführungen im Rahmen von Varietévorführungen.
Das LSG Berlin hat den Bollywood-Tanz als künstlerischen Tanz anerkannt und darauf verwiesen, dass es sich um eine Mischung aus klassischen indischen Tanzformen mit Elementen des Hip Hop und Videoclipdance handelt und dieser Tanz auch nicht über den Tanzsportverband unterrichtet wird (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 1.4.2015, Az. L 1 KR 55/13).
Aber nicht jeder, der als Profitänzer (Turniertänzer oder Eistänzer) in einer Tanzshow auftritt, ist damit Künstler. Für die Fernsehshow Let’s Dance hat das BSG festgestellt, dass die teilnehmenden Profitänzer Sportler seien und nicht durch eine Teilnahme an dem Fernsehformt zum Künstler würden (BSG Urteil vom 28.9.2017, Az. B 3 KS 1/17 R).
Beim Tanzunterricht gelten als künstlerische Tänze derzeit zumindest:
- Ballett,
- Modern Dance,
- Jazz Dance und
- HipHop,
soweit sie an Ballettschulen unterrichtet werden und nicht in Sportvereinen (BSG Urteil vom 25.11.2015, Az. B 3 KS 3/14 R):
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Ob durchaus eigenschöpferische Darbietungen dem Bereich des Sports oder dem der Kunst zuzuordnen sind, beurteilt sich wie bei anderen Abgrenzungsproblemen letztlich nach der Verkehrsauffassung. Maßgebende Kriterien für die Zuordnung sind insbesondere die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen etc. So ist ohne weiteres von einer sportlichen Betätigung auszugehen, wenn für eine Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen worden ist, der dem Deutschen Sportbund – heute: Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) – angehört.
Mit anderen Worten: Tänze, die auch von Sportvereinen unterrichtet werden, sind nicht Kunst i. S. d. KSK. Entsprechend müssen Tanzschulen keine Abgabe leisten auf Honorare für Unterricht u. a. im
- Standard,
- Latin,
- Videoclipdance und
- Steptanz.
Auch für den künstlerischen Tanzunterricht gelten jedoch die Einschränkungen des BSG zur Zielrichtung des Unterrichts (siehe Kapitel 3.2.1.6 "Lehrtätigkeiten").
3.2.1.3.3 TV-Jurymitglieder
Auch Jurymitglieder sind im Regelfall nicht künstlerisch tätig, da sie nur fremde künstlerische (oder publizistische) Werke beurteilen und dadurch nicht selbst Kunst schaffen. Etwas anderes gilt aber bei den neuen TV-Formaten der Castingshows wie DSDS. Hier habe sich, so das BSG, eine Entwicklung vollzogen, bei der die Jurymitglieder selbst Teil der Show werden und ihre Beiträge der Unterhaltung dienen (Urteil vom 1.10.2009, Az. B 3 KS 4/08 R):
Zitat
Nach dem Konzept von DSDS als Castingshows sind die Jury-Mitglieder neben den Moderatoren und Kandidaten untrennbarer Bestandteil dieses neuartigen Formats von Unterhaltungskunst. Die J...