Flamencounterricht als künstlerische Tätigkeit?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hatte aktuell zu entscheiden, ob Flamencounterricht eine künstlerische Tätigkeit darstellt, die eine Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) rechtfertigt.

Geklagt hatte eine selbstständige Tanzdozentin, die seit 2017 hautberuflich eine Flamencoschule betreibt. Sie erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Hinzu kommen gelegentliche Soloauftritte.

KSK lehnt Aufnahme ab

Ihren Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) lehnte diese mit der Begründung ab, dass Tanzlehrer nur dann versicherungspflichtig seien, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehren würden. Dagegen sei pädagogischer oder sportlicher Unterricht keine darstellende Kunst. Dies zeige sich auch an den gewählten Austragungsorten wie Einkaufsmärkten und Gaststätten.

Flamenco: Kunst oder Sport?

Demgegenüber verwies die Klägerin auf den hohen künstlerischen Anspruch des Flamencos. Sie unterrichte den Tanz als Kunstform. Es sei ein künstlerischer Ausdruckstanz, bei dem Gefühle in Bewegung ausgedrückt würden. Sie selbst habe in einem Flamenco-Duo im Cirque du Soleil unter Vertrag gestanden. Außerdem sei es kein Sport, da Flamenco nicht vom Deutschen Tanzsportverband als Tanzart gelistet sei.

LSG: Flamencounterricht ist keine künstlerische Tätigkeit

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der KSK bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Dieser bestehe nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. In der konkreten Ausprägung sei das Unterrichtsangebot dem Freizeitsport vergleichbar. Denn bei verschiedenen Kursen stehe das sportliche Fitnesstraining im Vordergrund und die Schul-AGs folgten einer pädagogisch-didaktischen Ausrichtung. Zwar verfolge die Klägerin ein ambitioniertes Konzept, jedoch werde ein ähnlicher Modus auch von anderen Sport- und Freizeitvereinen betrieben. Spezielle Klassen zur professionellen Berufsvorbereitung würde sie nicht anbieten. Dies sei auch nachvollziehbar, da es in Norddeutschland – anders als in Spanien – kaum Berufsmöglichkeiten für Flamencotänzer gebe.

Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.3.2022, L 16 KR 414/19
 

LSG Niedersachsen-Bremen

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