Soweit feststeht, dass die relevante Leistung a) von einer selbstständig tätigen Person (siehe Kapitel 3.1 "Selbstständigkeit des beauftragten Künstlers") erbracht wurde und sie b) künstlerisch oder publizistisch ist i. S. d. KSVG (siehe Kapitel 3.2 "Künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen"), bleibt nun als letzter Punkt des Tatbestands, welche Teile des gezahlten Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Mit dem Entgelt ist die dritte und letzte Voraussetzung für die Abgabepflicht zu klären.
3.3.1 Überblick
Gemäß § 25 Abs. 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der KSA
Zitat
die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen,
die ein Abgabepflichtiger zahlt. Als "Entgelt" definiert § 25 Abs. 2 KSVG:
Zitat
(...) alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Der Begriff des Entgelts im Sinne des § 25 KSVG darf damit keineswegs eng gezogen werden (BSG Urteil vom 20.7.1994, Az. 3/12 RK 63/92):
Zitat
Schon der Gesetzeswortlaut [des § 25 Abs. 2 KSVG] macht deutlich, dass das für ein Kunstwerk gezahlte Entgelt nicht nur insoweit maßgebend ist, als es auf den Wert der eigentlichen künstlerischen oder publizistischen Leistung entfällt, sondern auch soweit es bei der Preisbildung oder für die Herstellung des Werkes erforderlichen Aufwendungen zugeordnet wurde.
Die KSA ist also auf alle Aufwendungen zu zahlen, die der Abgabepflichtige erbringt, um das Werk oder die Leistung für seinen Unternehmenszweck nutzen zu können. Zu diesen Aufwendungen gehören:
die Honorarleistungen für die künstlerische
oder publizistische Tätigkeit (siehe Kapitel 3.3.2 "Honorare und vergleichbare Leistungen"),
- Nebenkosten und Auslagen (siehe Kapitel 3.3.3 "Nebenkosten und Auslagen"),
- Reisekosten und Bewirtungskosten (siehe Kapitel 3.3.4 "Reisekosten und Bewirtungskosten"),
Entgelte aus Kommissionsgeschäften,
Vertretung und Vermittlung (siehe Kapitel 3.3.5 "Kommissionsgeschäfte, Vertretung und Vermittlung"),
- Zahlungen von Dritten an den Künstler (siehe Kapitel 3.3.6 "Zahlungen von Dritten an Dritte"),
- Zahlungen an Dritte für den Künstler (siehe Kapitel 3.3.7 "Künstlerische Leistungen im Ausland"),
- die sog. Ausländersteuer gem. § 50a EStG (siehe Kapitel 3.3.8 "Ausländersteuer").
Bestimmte Entgeltleistungen sind gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 KSVG von der Abgabepflicht ausgenommen (siehe Kapitel 3.3.9 "Entgelte, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören"):
- Reise- und Bewirtungskosten innerhalb der Freigrenzen des EStG
- Entgelte, die für Nutzungsrechte etc. an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden und
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten Aufwendungen.
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung anhand eines konkreten Beispiels:
Beispiel
Eine freischaffende Bildhauerin soll für eine Gemeinde eine repräsentative Skulptur schaffen. Sie stellt hierfür in Rechnung:
Honorar: |
10.000,00 EUR |
Materialkosten: |
12.350,00 EUR |
Mitarbeiter: |
2.500,00 EUR |
eigene Reisespesen: |
821,00 EUR |
Zwischensumme: |
25.650,00 EUR |
zzgl. 7 % USt. |
1.795,50 EUR |
Gesamtsumme: |
27.466,50 EUR |
[ENDE FINANZTABELLE]
Die Gemeinde muss auf das Honorar, die Materialkosten und die Honorare an die Mitarbeiter die Künstlersozialabgabe leisten. Die Reisekosten der Künstlerin (nicht eines Mitarbeiters) müssen nicht gemeldet werden, soweit sie sich im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen bewegen. Bemessungsgrundlage sind damit 24.871 EUR.
3.3.2 Honorare und vergleichbare Leistungen
Zur Bemessungsgrenze zählen zunächst alle Aufwendungen, die als Gegenleistung für die eigentliche künstlerische Leistung erbracht werden, also etwa für das Anfertigen eines Kunstwerks, das Verfassen eines Drehbuchs, die Realisierung eines Fotoprojekts, die Gestaltung einer Broschüre oder einer Website etc.
In welcher Form die Honorierung der Leistung erfolgt ist unerheblich. Deshalb gehören zu den Aufwendungen beispielsweise:
- Honorarzahlungen (inkl. Mindest- oder Pauschalhonorar),
- Lizenzzahlungen,
- Tantiemen,
- Sachaufwendungen (geldwerte Vorteile),
- Ausfallhonorare,
- freiwillige Leistungen zu Pensionskassen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das erworbene Werk (z. B. ein Drehbuch) auch veröffentlicht und verwertet wird. Es genügt bereits der bloße Erwerb des Werks auch ohne spätere Veröffentlichung. Deshalb gehören nach einer Entscheidung des BSG beispielsweise auch Ausfallhonorare zur Bemessungsgrundlage (Urteil vom 20.7.1994). Das gezahlte Entgelt sei nach § 25 Abs. 1 KSVG nicht erst nach der Veröffentlichung der künstlerischen oder publizistischen Leistung abgabepflichtig:
Zitat
Die Einbeziehung des Entgeltes in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe setzt allein die Zahlung an den Künstler voraus, selbst wenn die Leistung in diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht worden ist.
Bei der Bemessungsgrundlage sind Zahlungen am im Ausland ansässige Künstler und Publizisten zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 18.9.2008, Az. B 3 KS /07 R):