Gemäß § 25 Abs. 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der KSA
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die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen,
die ein Abgabepflichtiger zahlt. Als "Entgelt" definiert § 25 Abs. 2 KSVG:
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(...) alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Der Begriff des Entgelts im Sinne des § 25 KSVG darf damit keineswegs eng gezogen werden (BSG Urteil vom 20.7.1994, Az. 3/12 RK 63/92):
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Schon der Gesetzeswortlaut [des § 25 Abs. 2 KSVG] macht deutlich, dass das für ein Kunstwerk gezahlte Entgelt nicht nur insoweit maßgebend ist, als es auf den Wert der eigentlichen künstlerischen oder publizistischen Leistung entfällt, sondern auch soweit es bei der Preisbildung oder für die Herstellung des Werkes erforderlichen Aufwendungen zugeordnet wurde.
Die KSA ist also auf alle Aufwendungen zu zahlen, die der Abgabepflichtige erbringt, um das Werk oder die Leistung für seinen Unternehmenszweck nutzen zu können. Zu diesen Aufwendungen gehören:
die Honorarleistungen für die künstlerische
oder publizistische Tätigkeit (siehe Kapitel 3.3.2 "Honorare und vergleichbare Leistungen"),
- Nebenkosten und Auslagen (siehe Kapitel 3.3.3 "Nebenkosten und Auslagen"),
- Reisekosten und Bewirtungskosten (siehe Kapitel 3.3.4 "Reisekosten und Bewirtungskosten"),
Entgelte aus Kommissionsgeschäften,
Vertretung und Vermittlung (siehe Kapitel 3.3.5 "Kommissionsgeschäfte, Vertretung und Vermittlung"),
- Zahlungen von Dritten an den Künstler (siehe Kapitel 3.3.6 "Zahlungen von Dritten an Dritte"),
- Zahlungen an Dritte für den Künstler (siehe Kapitel 3.3.7 "Künstlerische Leistungen im Ausland"),
- die sog. Ausländersteuer gem. § 50a EStG (siehe Kapitel 3.3.8 "Ausländersteuer").
Bestimmte Entgeltleistungen sind gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 KSVG von der Abgabepflicht ausgenommen (siehe Kapitel 3.3.9 "Entgelte, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören"):
- Reise- und Bewirtungskosten innerhalb der Freigrenzen des EStG
- Entgelte, die für Nutzungsrechte etc. an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden und
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten Aufwendungen.
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung anhand eines konkreten Beispiels:
Beispiel
Eine freischaffende Bildhauerin soll für eine Gemeinde eine repräsentative Skulptur schaffen. Sie stellt hierfür in Rechnung:
Honorar: |
10.000,00 EUR |
Materialkosten: |
12.350,00 EUR |
Mitarbeiter: |
2.500,00 EUR |
eigene Reisespesen: |
821,00 EUR |
Zwischensumme: |
25.650,00 EUR |
zzgl. 7 % USt. |
1.795,50 EUR |
Gesamtsumme: |
27.466,50 EUR |
[ENDE FINANZTABELLE]
Die Gemeinde muss auf das Honorar, die Materialkosten und die Honorare an die Mitarbeiter die Künstlersozialabgabe leisten. Die Reisekosten der Künstlerin (nicht eines Mitarbeiters) müssen nicht gemeldet werden, soweit sie sich im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen bewegen. Bemessungsgrundlage sind damit 24.871 EUR.