Zur Bemessungsgrenze zählen zunächst alle Aufwendungen, die als Gegenleistung für die eigentliche künstlerische Leistung erbracht werden, also etwa für das Anfertigen eines Kunstwerks, das Verfassen eines Drehbuchs, die Realisierung eines Fotoprojekts, die Gestaltung einer Broschüre oder einer Website etc.
In welcher Form die Honorierung der Leistung erfolgt ist unerheblich. Deshalb gehören zu den Aufwendungen beispielsweise:
- Honorarzahlungen (inkl. Mindest- oder Pauschalhonorar),
- Lizenzzahlungen,
- Tantiemen,
- Sachaufwendungen (geldwerte Vorteile),
- Ausfallhonorare,
- freiwillige Leistungen zu Pensionskassen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das erworbene Werk (z. B. ein Drehbuch) auch veröffentlicht und verwertet wird. Es genügt bereits der bloße Erwerb des Werks auch ohne spätere Veröffentlichung. Deshalb gehören nach einer Entscheidung des BSG beispielsweise auch Ausfallhonorare zur Bemessungsgrundlage (Urteil vom 20.7.1994). Das gezahlte Entgelt sei nach § 25 Abs. 1 KSVG nicht erst nach der Veröffentlichung der künstlerischen oder publizistischen Leistung abgabepflichtig:
Zitat
Die Einbeziehung des Entgeltes in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe setzt allein die Zahlung an den Künstler voraus, selbst wenn die Leistung in diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht worden ist.
Bei der Bemessungsgrundlage sind Zahlungen am im Ausland ansässige Künstler und Publizisten zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 18.9.2008, Az. B 3 KS /07 R):
Zitat
Der Sinn der in § 25 KSVG getroffenen Regelung, Entgelte an selbständige Künstler auch dann der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn diese Künstler selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind, trifft auch auf Künstler zu, die im Ausland wohnen und deswegen nach dem KSVG aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 30 Sozialgesetzbuch – erstes Buch SGB I) nicht versicherungspflichtig sind. Der Gesetzgeber hat auch nicht übersehen, daß zu der Gruppe der selbständigen Künstler, die nicht nach dem KSVG versichert sind, auch die im Ausland lebenden Künstler gehören.
Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Honorare, die anlässlich von Autorenlesungen gezahlt werden, denn die Veranstaltung und Durchführung von Autorenlesungen ist Teil der verlegerischen Unternehmenstätigkeit (BSG Urteil vom 21.8.1996). Gleiches gilt für Honorare, die ein Verlag an seine selbstständigen Autoren für die Teilnahme an Werbe- und Verkaufsveranstaltungen zahlt. Bei diesen Veranstaltungen hatten die Autoren eines Schulbuchverlags nicht aus den Werken gelesen, sondern deren didaktisches Konzept etc. erläutert, und zwar teilweise auch das von Lehrbüchern anderer Autoren aus demselben Verlag. Wie die Veranstaltung von Autorenlesungen gehört nach Auffassung des BSG auch die Durchführung solcher Werbe- und Verkaufsveranstaltungen zum unternehmerischen Handeln im Rahmen eines Buchverlags. Denn die Autoren seien nicht wegen eines werbewirksamen Namens, sondern wegen ihrer "publizistischen Fähigkeiten in Form ihres Fachwissens als Autoren" herangezogen und damit für eine publizistische Tätigkeit entlohnt worden (BSG Urteil vom 11.4.2002):
Zitat
Soweit ein Autor ein eigenes Buch oder dessen Konzept vorstellt, ist dies eine Fortsetzung der schriftstellerischen Tätigkeit, die dem Bekanntwerden des Werks dient und damit ‘publizistisch’ ist.
Dies gilt nach dem Urteil aber auch für das Auftreten sog. Gastautoren, die Werke anderer Autoren vorstellten. Denn "eine publizistische Leistung erbringt vielmehr jeder, der im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage ‘schöpferisch mitwirkt’ (...)" (BSG a. a. O.).
Eine weitere Entscheidung des BSG hat sich mit dem Honorar befasst, das an Talkshowgäste gezahlt wird. Eine TV-Produktionsfirma sollte nach einem Bescheid der KSK auch solche Honorare in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, die an die Teilnehmer einer von ihr produzierten Talkshow gezahlt wurden. Das BSG hat hier differenziert zwischen den Teilnehmern "von der Straße", die "schon keine selbstständigen Künstler i. S. von § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG" seien, und den berufsmäßigen Künstlern, die als Prominente an der Talkshow teilnehmen. Da die "Teilnehmer von der Straße" keine Künstler seien, könne das ihnen gezahlte Honorar auch nicht der Abgabepflicht unterliegen. Anders ist die Rechtslage dagegen bei den teilnehmenden Künstlern (BSG Urteil vom 28.8.1997):
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Nur bei der Inanspruchnahme von selbstständigen Künstlern hängt die Abgabepflicht weiterhin davon ab, ob das Entgelt für eine künstlerische Leistung gezahlt worden ist. (...) Soweit Teilnehmer aus dem breiten Publikum wie eingeladene Künstler sich darauf beschränken, mit Wortbeiträgen zu bestimmten Alltagsfragen Stellung zu nehmen (...), erbringen sie keine künstlerische Leistung im Sinne der Künstlersozialversicherung.
Das an die eingeladenen Künstler gezahlte Honorar gehört nach diesem Urteil also nur dann zur Bemessungsgrundlage, wenn der Künstler über seinen normalen Wortbeitrag innerhalb der Talkshow hinaus auch künstlerisch tätig wird
Auch sog. Zufall...