In die Bemessungsgrundlage sind gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG auch Entgelte einzubeziehen, die von einem Dritten an den Künstler oder Publizisten gezahlt werden, damit das Unternehmen das Werk oder die Leistung verwerten kann. Dies gilt aber nur, wenn der Dritte nicht selbst abgabepflichtig ist. Anderes gilt nur, wenn der Dritte selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen ist. In diesem Fall bleibt die Melde- und Abgabepflicht bei diesem Unternehmen.
Beispiel
Ein privater Kunstförderer übernimmt Honorar und Reisekosten für einen bekannten Musiker, damit dieser bei einem Musikfestival in der Heimatstadt des Förderers auftreten kann. Organisiert und finanziert wird das Festival von einem lokalen Konzertveranstalter. Der private Förderer ist kein abgabepflichtiges Unternehmen. Das Honorar an den Künstler wird aber gezahlt, damit der Veranstalter die künstlerische Leistung des Musikers aufführen kann. Deshalb muss der Veranstalter das vom Förderer gezahlte Entgelt der KSK melden. Wenn dagegen kein privater Förderer, sondern ein Unternehmen der Sponsor ist, muss dieses Unternehmen das Entgelt an die KSK melden.
In die Bemessungsgrundlage ist außerdem auch ein Entgelt einzubeziehen, das vom Verwerter auf die Rechnung des Künstlers bzw. Publizisten hin an einen Dritten gezahlt wird, also etwa an dessen Agentur. Eine solche abgabepflichtige Zahlung liegt immer dann vor, wenn der Künstler durch die Zahlung des Dritten von einer eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung befreit wird. Diese Beurteilung erfolgt rein formal anhand der zivilrechtlichen Gestaltung zwischen den Vertragspartnern.
Beispiel
Ein Verlag hat mit einem Autor eine Lesereise vereinbart. Der Vertrag wurde von dem Agenten des Autors als dessen Vertreter geschlossen. Die vertraglichen Beziehungen bestehen also direkt zwischen Verlag und Autor. Der Verlag zahlt das Honorar vereinbarungsgemäß aber nicht an den Autor selbst, sondern an dessen Agenten. Der Agent behält seinerseits seine Provision ein. Der Provisionsanspruch des Agenten ist aber eine rein zivilrechtliche, interne Schuld des Künstlers und für den Verlag ohne Belang. Deshalb muss der Verlag das Honorar in voller Höhe – einschließlich des Provisionsanteils – der KSK melden.
Diese Regelung greift auch bei Verträgen mit (nicht abgabepflichtigen) ausländischen Unternehmen, etwa im Veranstaltungsbereich. Wenn der Vertrag über die gegenseitigen Leistungen zwischen dem inländischen Unternehmen und dem Künstler (evtl. vertreten durch die ausländische Verleih- oder Produktionsgesellschaft) geschlossen wird, ist das gesamte hierfür gezahlte Honorar der KSK zu melden.
Anders ist die Rechtslage, wenn der Vertrag nicht mit dem Künstler, sondern direkt mit einem (nicht abgabepflichtigen) ausländischen Unternehmen geschlossen wird. Denn dann muss der KSK nicht das gesamte Honorar gemeldet werden, sondern nur der Betrag, den der Künstler für seine Leistung erhält. Das inländische Unternehmen ist also darauf angewiesen, diese Summe von dem ausländischen Vertragspartner zu erfahren. Soweit die Summe aber nicht offengelegt wird, schätzt die KSK das Entgelt des Künstlers. Derzeit setzt sie den meldepflichtigen Betrag mit ca. 20 % der gesamten Bruttoeinnahmen (Kartenverkauf, Merchandising etc.) an.
Das ausländische Unternehmen handelt ... |
... als Vertreter des Künstlers |
... im eigenen Namen |
Es ist vom inländischen Verwerter das gesamte an den Künstler gezahlte Entgelt zu melden. |
Es muss nur das Entgelt gemeldet werden, welches der Künstler von dem ausländischen Unternehmen erhält. |