§ 25 Abs. 2 Satz 2 KSVG nimmt einige Aufwendungen von der Abgabepflicht aus: Dabei handelt es sich um
- Entgelte an Verwertungsgesellschaften (siehe Kapitel 3.3.9.1 "Entgelte an Verwertungsgesellschaften")
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen (siehe Kapitel 3.3.9.2 "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen")
- steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (siehe Kapitel 3.3.9.3 "Übungsleiterpauschale für Ausbilder, Dirigenten, Chorleiter")
- übliche Bewirtungskosten (siehe Kapitel 3.3.9.4 "Bewirtungskosten")
3.3.9.1 Entgelte an Verwertungsgesellschaften
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KSVG sind
Zitat
Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden , (...)
... vom Entgeltbegriff des § 25 KSVG ausgenommen, unterliegen also nicht der Künstlersozialabgabe. Diese Regelung betrifft Fälle, in denen einem abgabepflichtigen Unternehmen die Nutzungsrechte (oder andere Rechte des Urhebers) von einer Verwertungsgesellschaft eingeräumt werden.
Das Gleiche gilt, wenn nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, sondern die Rechte eines Leistungsschutzberechtigten. Zu den Leistungsschutzberechtigten gehören alle ein fremdes Werk "interpretierenden" Künstler wie Schauspieler, Musiker und Sänger.
3.3.9.2 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen fallen ebenfalls nicht unter die Bemessungsgrundlage, § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG.
3.3.9.3 Übungsleiterpauschale für Ausbilder, Dirigenten, Chorleiter
Seit dem 1.7.2001 gehört auch die sog. Übungsleiterpauschale i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG nicht zum abgabepflichtigen Entgelt. Unter die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG fallen Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder auch aus einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass der Auftrag von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannten gemeinnützigen Einrichtung erteilt wurde.
Die Übungsleiterpauschale beläuft sich derzeit auf 2.400 EUR. Sie gilt nur für den jeweiligen steuerpflichtigen Dirigenten und auch nur einmal. Wer als Dirigent nebenberuflich bei mehreren Vereinen tätig wird, kann die Pauschale daher auch nur auf die Bezüge von einem Verein anwenden. Entsprechendes gilt für die KSA, wenn ein Dirigent für mehrere Vereine nebenberuflich tätig wird: Die KSA muss nur derjenige Verein nicht zahlen, für den der Dirigent die Übungsleiterpauschale in Anspruch nimmt. Alle anderen Vereine, deren Honorare dagegen nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen, müssen die Honorarzahlung der KSK melden und hierauf die KSA leisten.
Beispiel
Ein Musiklehrer wird nebenberuflich als Dirigent bei einem Hobbyorchester und einem Gesangsverein tätig. Beide veranstalten regelmäßig öffentliche Konzerte und sind abgabepflichtig. Das Hobbyorchester zahlt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 150 EUR, der Gesangsverein von 70 EUR. Bei der Steuererklärung nimmt der Lehrer die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG für die Bezüge des Orchesters in Anspruch. Das Orchester kann sich dann auf die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG berufen und muss das Honorar nicht in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, der Verein muss dagegen nach dieser Regelung auf das Honorar die Abgabe leisten.
3.3.9.4 Bewirtungskosten
Zum Entgelt i. S. d. § 25 Abs. 2 KSVG gehören nicht die "üblichen Aufwendungen für die Bewirtung des selbstständigen Künstlers oder Publizisten". Damit die KSA nicht auf die Bewirtungskosten anfällt, müssen also die Grenzen der "üblichen Bewirtung" eingehalten werden. Diese umfassen die Aufwendungen für:
- Speisen,
- Getränke,
- Genussmittel (Tabakwaren etc.),
- Nebenkosten (Garderobe, Trinkgeld etc.).
Die Bewirtungskosten müssen nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfordert die Angabe folgender Daten:
- Rechnung (mit Angabe aller Positionen und genauer Bezeichnung, zudem nur maschinell erstellt und registriert, nicht handschriftlich o. ä.),
- Name und Anschrift der Gaststätte,
- Datum der Bewirtung,
- Namen der bewirteten Personen,
- Namen der teilnehmenden Künstler bzw. Publizisten,
- genauer Anlass der Bewirtung.