Seit dem 1.7.2001 gehört auch die sog. Übungsleiterpauschale i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG nicht zum abgabepflichtigen Entgelt. Unter die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG fallen Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder auch aus einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass der Auftrag von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannten gemeinnützigen Einrichtung erteilt wurde.

Die Übungsleiterpauschale beläuft sich derzeit auf 2.400 EUR. Sie gilt nur für den jeweiligen steuerpflichtigen Dirigenten und auch nur einmal. Wer als Dirigent nebenberuflich bei mehreren Vereinen tätig wird, kann die Pauschale daher auch nur auf die Bezüge von einem Verein anwenden. Entsprechendes gilt für die KSA, wenn ein Dirigent für mehrere Vereine nebenberuflich tätig wird: Die KSA muss nur derjenige Verein nicht zahlen, für den der Dirigent die Übungsleiterpauschale in Anspruch nimmt. Alle anderen Vereine, deren Honorare dagegen nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen, müssen die Honorarzahlung der KSK melden und hierauf die KSA leisten.

 

Beispiel

Ein Musiklehrer wird nebenberuflich als Dirigent bei einem Hobbyorchester und einem Gesangsverein tätig. Beide veranstalten regelmäßig öffentliche Konzerte und sind abgabepflichtig. Das Hobbyorchester zahlt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 150 EUR, der Gesangsverein von 70 EUR. Bei der Steuererklärung nimmt der Lehrer die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG für die Bezüge des Orchesters in Anspruch. Das Orchester kann sich dann auf die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG berufen und muss das Honorar nicht in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, der Verein muss dagegen nach dieser Regelung auf das Honorar die Abgabe leisten.

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