Zwei Voraussetzungen bestehen für die Versicherungs- und Abgabepflicht:
- Der Gesellschafter muss gegenüber der GmbH, sozialversicherungsrechtlich gesehen, selbstständig tätig sein und
- er muss (überwiegend) künstlerisch bzw. publizistisch arbeiten.
Die Beurteilung der Selbstständigkeit ist unabhängig von der Einordnung etwa im Arbeits- oder Steuerrecht. Aus Sicht des Sozialversicherungsrechts kann ein Geschäftsführer auch dann selbstständig tätig sein, wenn er arbeitsrechtlich als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer gilt. Dies liegt an den unterschiedlichen Zielrichtungen des Arbeits- und des Sozialrechts. Es widerspricht sich nicht, den Geschäftsführer einerseits dem arbeitsrechtlichen Schutz bei Krankheit etc. zu unterstellen, ihm andererseits aber bei der sozialen Absicherung freie Hand zur eigenen Gestaltung zu lassen.
Die oben genannten Kriterien für die Unterscheidung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung gelten – mit einigen Modifizierungen – auch für den GmbH-Geschäftsführer. Wichtige Indizien für eine Selbstständigkeit sind dabei:
- ein Kapitalanteil an der GmbH von mindestens 50 % oder eine Sperrminorität,
- Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB,
- keine Bindung im Geschäftsführervertrag an Ort, Zeit und Dauer der Arbeitsleistung,
- bei der GmbH handelt es sich um eine Familien-GmbH.
Das Gehalt ist nach der Rechtsprechung des BSG nur dann in die Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVG einzubeziehen, wenn der Geschäftsführer überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätig wird. Jeder Geschäftsführer wird zumeist mehrere Tätigkeitsfelder haben, die sich grob in kaufmännische und kreative unterteilen lassen. Hier gilt (BSG Urteil vom 16.4.1998):
Zitat
Bei einem aus mehreren Tätigkeiten zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für die selbstständige Ausübung eines Berufes typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerisch nicht entgegen.
Das BSG zählt bei künstlerischen Aufträgen daher auch Tätigkeiten wie beispielsweise
- Akquise,
- Präsentation beim Kunden,
- Projektmanagement,
- Budgetcontrolling,
- Abrechnung etc.
zu den sog. Annextätigkeiten, da jeder freie Grafiker akquirieren und abrechnen muss. Wenn danach die künstlerische oder publizistische Tätigkeit überwiegt, ist das Gehalt in voller Höhe (einschließlich Tantiemen, Gewinnbeteiligungen, Zahlungen für den Dienstwagen etc.) zu melden.
Beispiel
Eine Werbeagentur wird von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern geleitet. Der Geschäftsverteilungsplan sieht vor, dass der eine Geschäftsführer zuständig ist für Projektmanagement, Kundenkontakt und Finanzen, der andere für die Kreation, Personal und allgemeine Verwaltung, beide akquirieren auch. Beide Geschäftsführer sind also sowohl künstlerisch als auch nicht künstlerisch tätig, so dass jeweils der zeitliche Anteil zu analysieren ist. Die Abgabe wird sich aber nicht bei beiden Geschäftsführern vermeiden lassen.