Die erstmalige Erfassung bei der KSK kann auf zwei Arten angestoßen werden:
- die KSK oder DRV finden das Unternehmen und schreiben es aktiv an oder
- das Unternehmen meldet sich aktiv und freiwillig bei der KSK.
4.1.1 Grundsätzliches
Formal betrachtet muss sich ein nach dem KSVG abgabepflichtiges Unternehmen aktiv bei der KSK melden. Dies bestimmt § 27 Abs. 1 KSVG. Jedes abgabepflichtige Unternehmen hat dieser gesetzlichen Pflicht "freiwillig" nachzukommen, also insbesondere auch ohne Nachfrage seitens der KSK.
Wichtig
Das Unterlassen der Meldung kann gem. § 36 Abs. 2 KSVG eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Allerdings wird dieser Tatbestand bei noch nicht erfassten Verwertern bislang nicht angewendet. Lassen Sie sich also nicht durch nebulöse Andeutungen von Beratern verunsichern.
Die KSK sucht aber auch aktiv nach noch nicht erfassten Verwertern und schreibt diese an; außerdem ist die DRV verpflichtet, nach einem bestimmten Schlüssel im Rahmen der regulären SV-Prüfung auch KSVG-Prüfungen vorzunehmen. Wird ein Verwerter auf diese Art von der Verwaltung erfasst, muss es neben der Nachforderung für fünf Kalenderjahre zusätzlich noch Säumniszuschläge zahlen (1 % pro Monat der Säumnis).
Praxistipp
Wer sich als (möglicher) Verwerter bei der KSK meldet, spart die Säumniszuschläge, denn diese werden nach der bisherigen Verwaltungspraxis nur erhoben, wenn man durch die Verwaltung gefunden wird.
Bei einem neu gegründeten Unternehmen genügt es, wenn es dieser Pflicht bis zum 31.3. des Folgejahres der Gründung nachkommt. Denn der Wortlaut des § 27 Abs. 1 KSVG spricht nur davon, dass "der zur Abgabe Verpflichtete (...) spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden" habe. Keineswegs besteht damit eine Rechtspflicht, sich sofort mit der Firmengründung bei der KSK zu melden. Es kann daher die erstmalige Meldung mit der Meldung der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Honorare verbunden werden. Die KSK entscheidet dann in einem Verfahren sowohl über die Abgabepflicht dem Grunde nach als auch über die Höhe der Abgabe. Wenn das Unternehmen schon mehrere Jahre existiert, muss die Meldung auch die vergangenen fünf Kalenderjahre umfassen.
KSK und DRV prüfen die Abgabepflicht in allen Fällen für die vergangenen fünf Kalenderjahre (siehe Kapitel 4.1.4 "Der Feststellungs- und Festsetzungsbescheid"). Die Zuständigkeit der DRV beschränkt sich dabei auf die Arbeitgeber-Unternehmen, also die Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen. In diesen Fällen wird die DRV den Erfassungsbogen vorlegen und über die Abgabepflicht des Unternehmens nach § 24 KSVG entscheiden.
4.1.2 Form und Inhalt der Meldung bei der KSK
Für die erstmalige aktive Meldung eines Unternehmens bei der KSK sind keine Formvorschriften zu beachten. Die Meldung kann schriftlich per Post, Telefax oder auch per E-Mail erfolgen, sie kann aber auch mündlich vorgenommen werden. Sie kann sehr schlicht gehalten sein, eine Bitte um Übersendung des "Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht" genügt. In diesem Fragebogen sind dann alle relevanten Angaben einzutragen. Den Erfassungsbogen finden Sie auf der Website der KSK unter kuenstlersozialkasse.de im Bereich Service > Mediencenter Unternehmen.
Abb. 4: Erfassungsbogen der KSK
Praxistipp
Wenn Sie sich bei der KSK melden wollen, um die Prüfung Ihrer Abgabepflicht anzustoßen, können Sie alternativ eine kurze E-Mail an "auskunft@kuenstlersozialkasse.de" senden mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um Prüfung, ob wir zum Kreis der abgabepflichtigen Verwerter gehören und bitten Sie, uns die dafür erforderlichen Unterlagen an die in der Signatur vermerkte Anschrift zu senden. Mit freundlichen Grüßen ... "
4.1.3 Die Nachmeldung für die vergangenen fünf Kalenderjahre
Mit der Erfassung durch die Verwaltung muss von dem abgabepflichtigen Verwerter auch die Entgeltmeldung für die vergangenen fünf Kalenderjahre abgegeben werden. Erfolgt die Erfassung im Rahmen einer Prüfung etwa durch die DRV, wird der Prüfer die Bemessungsgrundlage anhand seiner Durchsicht der Unterlagen ermitteln und festsetzen (siehe Kapitel 5 "Betriebsprüfungen und Rechtschutz").
Hat sich ein Verwerter dagegen freiwillig bei der KSK gemeldet, trägt es im entsprechenden Erfassungsformular die von ihm selbst ermittelte Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Jahre ein. Eine Überprüfung erfolgt in der Regel nicht im Rahmen der erstmaligen Erfassung, sondern erst später im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Abb. 5: Anmelde- und Erhebungsbogen der KSK – Bemessungsgrundlage eintragen
4.1.4 Der Feststellungs- und Festsetzungsbescheid
Anhand der Angaben im Meldeverfahren entscheiden KSK bzw. DRV, ob die Abgabepflicht gegeben ist oder nicht. Gleichzeitig wird anhand der Angaben geprüft, ob die Abgabepflicht ggf. auch schon für einen zurückliegenden Zeitraum besteht und entsprechende Nachforderungen erhoben werden müssen. Die Verwaltung setzt in dem Bescheid dann auch gleich die Höhe der Nachforderung für die vergangenen fünf Kalenderjahre fest. Soweit der Verwerter seinerseits den Erfassungsbogen ...