Formal betrachtet muss sich ein nach dem KSVG abgabepflichtiges Unternehmen aktiv bei der KSK melden. Dies bestimmt § 27 Abs. 1 KSVG. Jedes abgabepflichtige Unternehmen hat dieser gesetzlichen Pflicht "freiwillig" nachzukommen, also insbesondere auch ohne Nachfrage seitens der KSK.
Wichtig
Das Unterlassen der Meldung kann gem. § 36 Abs. 2 KSVG eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Allerdings wird dieser Tatbestand bei noch nicht erfassten Verwertern bislang nicht angewendet. Lassen Sie sich also nicht durch nebulöse Andeutungen von Beratern verunsichern.
Die KSK sucht aber auch aktiv nach noch nicht erfassten Verwertern und schreibt diese an; außerdem ist die DRV verpflichtet, nach einem bestimmten Schlüssel im Rahmen der regulären SV-Prüfung auch KSVG-Prüfungen vorzunehmen. Wird ein Verwerter auf diese Art von der Verwaltung erfasst, muss es neben der Nachforderung für fünf Kalenderjahre zusätzlich noch Säumniszuschläge zahlen (1 % pro Monat der Säumnis).
Praxistipp
Wer sich als (möglicher) Verwerter bei der KSK meldet, spart die Säumniszuschläge, denn diese werden nach der bisherigen Verwaltungspraxis nur erhoben, wenn man durch die Verwaltung gefunden wird.
Bei einem neu gegründeten Unternehmen genügt es, wenn es dieser Pflicht bis zum 31.3. des Folgejahres der Gründung nachkommt. Denn der Wortlaut des § 27 Abs. 1 KSVG spricht nur davon, dass "der zur Abgabe Verpflichtete (...) spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden" habe. Keineswegs besteht damit eine Rechtspflicht, sich sofort mit der Firmengründung bei der KSK zu melden. Es kann daher die erstmalige Meldung mit der Meldung der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Honorare verbunden werden. Die KSK entscheidet dann in einem Verfahren sowohl über die Abgabepflicht dem Grunde nach als auch über die Höhe der Abgabe. Wenn das Unternehmen schon mehrere Jahre existiert, muss die Meldung auch die vergangenen fünf Kalenderjahre umfassen.
KSK und DRV prüfen die Abgabepflicht in allen Fällen für die vergangenen fünf Kalenderjahre (siehe Kapitel 4.1.4 "Der Feststellungs- und Festsetzungsbescheid"). Die Zuständigkeit der DRV beschränkt sich dabei auf die Arbeitgeber-Unternehmen, also die Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen. In diesen Fällen wird die DRV den Erfassungsbogen vorlegen und über die Abgabepflicht des Unternehmens nach § 24 KSVG entscheiden.