Adressat der Abgabepflicht ist nach § 25 KSVG nicht das jeweilige Unternehmen, sondern der "Unternehmer", also der oder die Inhaber des Unternehmens.

An der Abgabepflicht für die in § 24 KSVG aufgezählten unternehmerischen Tätigkeiten ändert sich durch einen Verkauf des Unternehmens oder durch eine Veränderung bei den Gesellschaftern nichts – soweit sich bei der Tätigkeit des Unternehmens keine Änderungen ergeben haben (BSG Urteil vom 10.10.2000):

Zitat

Inhaltlich aber knüpft die Abgabepflicht eines Unternehmens an den Betrieb eines bestimmten, von § 24 KSVG erfaßten Unternehmens an. (...) Feststellungsbescheide nach dem KSVG (...) stufen ein bestimmtes Unternehmen als nach § 24 KSVG abgabepflichtig ein, stellen also gewissermaßen eine ‘rechtliche Eigenschaft’ des Unternehmens fest, und regeln als Konsequenz aus dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens, und zwar nicht nur des aktuellen (...) Inhabers, sondern auch seiner Rechtsnachfolger.

 

Beispiel

Der genannten Entscheidung des BSG lag der Fall eines Redaktionsbüros zugrunde, das zunächst von zwei Journalisten als GbR geführt und anschließend von einem der beiden als Einzelunternehmen weitergeführt wurde. Die Feststellung der KSK über die Abgabepflicht der GbR bindet auch nach dem Ausscheiden des einen Gesellschafters den verbliebenen Journalisten als Einzelunternehmer. Es bedarf also keiner erneuten Erfassung durch die KSK!

Diese Rechtsfolge ist im KSVG selbst nicht geregelt. Das BSG greift jedoch auf die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zurück und wendet diese analog an. Folge: Es bedarf gegenüber dem Rechtsnachfolger als dem neuen Unternehmer keines neuen Erfassungsbescheids:

Zitat

Die Entbehrlichkeit eines solchen Bescheides bei unverändertem Unternehmensgegenstand ist jedoch aus den Regelungen des § 182 Abs. 2 und 3 AO abzuleiten, die hier nach Sinn und Zweck analog herangezogen werden können.

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