Ein abgabepflichtiges Unternehmen muss der KSK gem. § 27 Abs. 1 KSVG für jedes Kalenderjahr die Summe der Entgelte melden, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbstständige Künstler und Publizisten geleistet wurden. Diese Honorarsumme ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabeschuld, also der Höhe der an die KSK zu leistenden Künstlersozialabgabe.
4.2.1 Inhalt der Meldepflicht
Die Meldung der Entgeltsumme für ein Kalenderjahr hat spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres zu erfolgen, § 27 Abs. 1 S. 1 KSVG. Dabei ist der hierfür vorgesehene Vordruck der KSK zu verwenden (ein beispielhaftes Formular finden Sie im Anhang). Er wird den gemeldeten Unternehmen automatisch zum Ende eines Kalenderjahres zusammen mit Informationen über den für das kommende Jahr geltenden Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe zugeschickt.
Die Meldung muss auch erfolgen, wenn in einem Jahr keine Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten geleistet wurden. Die Meldepflicht hängt nämlich nicht davon ab, dass tatsächlich auch eine KSA abzuführen ist. Sie ermöglicht der KSK bei einer Betriebsprüfung die Kontrolle, dass tatsächlich korrekte Meldungen abgegeben wurden.
Wichtig
Die unterlassene oder unrichtige Meldung der gezahlten Honorare stellt gem. § 36 Abs. 2 KSVG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.
Auf die Meldung hin setzt die KSK in einem schriftlichen Bescheid die Höhe der Abgabe fest.
4.2.2 Der Abgabebescheid und Verrechnung der Vorauszahlungen
Nach der Meldung der Entgeltsumme für das abgelaufene Kalenderjahr legen KSK bzw. DRV in einem Bescheid die Höhe der KSA rechtsverbindlich fest, § 27 Abs. 1a KSVG.
Die Festlegung der Abgabeschuld wird saldiert mit den monatlich geleisteten Vorauszahlungen des Unternehmens (zu den Vorauszahlungen nachfolgend Kapitel 4.3). Diese Vorauszahlungen werden die nachträglich für ein Kalenderjahr errechnete Höhe der Abgabeschuld kaum auf den Cent genau treffen, sondern entweder zu hoch oder zu niedrig ausfallen.
Wenn die Vorauszahlungen zu niedrig waren, stellt die KSK eine entsprechende Nachforderung an den Abgabepflichtigen.
Beispiel
Eine Filmproduktionsfirma hat für das Jahr 2021 zusammen 89.679 EUR an abgabepflichtigen Entgelten gemeldet. Die Höhe der Künstlersozialabgabe beläuft sich bei einem Abgabesatz von 4,2 % dann auf 3.766,52 EUR. Im selben Zeitraum wurden folgende Vorauszahlungen geleistet:
Jan. + Feb.: |
je 190 EUR |
380 EUR |
März – Dez.: |
je 210 EUR |
+ 2.100 EUR |
Summe |
|
= 2.480 EUR |
Damit lassen sich die Vorauszahlungen des Jahres 2021 und die endgültige Abgabeschuld folgendermaßen saldieren:
|
Abgabeschuld: |
3.766,52 EUR |
– |
VZ: |
- 2.480,00 EUR |
= |
Nachzahlung: |
= 1.286,52 EUR |
Waren dagegen die Vorauszahlungen zu hoch, hat die KSK den überschüssigen Anteil zu erstatten, § 33 KSVG. Die KSK stellt den von ihr zu erstattenden Betrag in dem Abgabebescheid fest. Ein Antrag des Abgabepflichtigen ist hierfür nicht erforderlich. Die Erstattung kann auf zwei Wegen erfolgen. Zum einen kann die KSK den Erstattungsbetrag an den Abgabepflichtigen überweisen. Mit Einverständnis des Abgabepflichtigen kann der überschüssige Betrag aber auch bei der KSK verbleiben und mit zukünftigen Ansprüchen auf die KSA verrechnet werden:
Erstattung einer zu hohen Vorauszahlung |
Auszahlung an das Unternehmen |
oder |
Verrechnung mit künftigen Ansprüchen der KSK |
Der Erstattungsanspruch verjährt gem. § 33 Abs. 3 KSVG i. V. m. § 27 Abs. 2 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorauszahlungen entrichtet wurden.
4.2.3 Schätzung der Abgabe bei versäumter Meldung
Wenn ein Unternehmen keine Meldung der gezahlten Honorarsummen vornimmt, wird die KSK bzw. die DRV die Abgabeschuld anhand von branchenspezifischen Durchschnittswerten schätzen. Dies geschieht gem. § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KSVG auch, wenn die Meldung nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet wird, aber auch, wenn die KSK oder die DRV bei einer Prüfung nach § 35 KSVG die Höhe der Entgelte nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln kann, etwa aufgrund mangelhafter Aufzeichnungen. Die Schätzung durch die KSK bzw. die DRV ist aber nicht endgültig. Sie kann berichtigt werden, wenn das betroffene Unternehmen die nach § 27 Abs. 1 KSVG erforderliche Meldung nachholt, also die tatsächliche Höhe der Entgelte meldet. Gegen den Bescheid, in dem die KSK bzw. die DRV die Bemessungsgrundlage für die Abgabe schätzt, steht dem betroffenen Unternehmen der Widerspruch als Rechtsmittel zu.
4.2.4 Antrag auf Befreiung von der Meldepflicht
Soweit ein Verwerter bei der KSK gemeldet ist, aber absehbar keine selbstständigen Künstler mehr beauftragen wird, kann bei der KSK die Befreiung von der jährlichen Entgeltmeldung des § 28 KSVG beantragt werden. Die KSK bewilligt diese Befreiung in der Regel, verbunden mit der Auflage, dass sich das Unternehmen aktiv bei der KSK melden muss, sobald doch wieder abgabepflichtige Entgelte gezahlt werden.
Beispiel
Ein Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe hatte sich im Jahr 2015 bei der KSK als abgabepflichtiger Verwerter gemeldet und an freie Mitarbeiter gezahlte Honorare der KSK gemeldet. Ab dem Jahr 2021 zahlt es...