Die Pflicht zur Leistung der Künstlersozialabgabe verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist, § 31 KSVG i. V. m. § 25 SGB IV. Da die Abgabe eines Kalenderjahres erst im Folgejahr fällig wird (die Abgabe für das Jahr 2019 erst zum 31.3.2020), beträgt die Verjährung damit faktisch fünf Kalenderjahre.
Beispiel
Ein überregionaler Bäcker hat in den Jahren 2017 und 2018 seinen Außenauftritt komplett überarbeiten lassen und in beiden Jahren jeweils rund 15.000 EUR an eine Werbe-GbR gezahlt. Anschließend beauftragt es die Werbe-GbR vorerst nicht mehr. Am 26.12.2022 wird das Unternehmen von der KSK angeschrieben und muss Auskunft geben über abgabepflichtige Zahlungen. Die Abgabe für das Jahr 2017 verjährt erst nach fünf Kalenderjahren mit Ablauf des 31.12.2022. Daher kann die KSK im Jahr 2022 die Abgabe für die Jahre 2017 und 2018 noch erheben.
Die Verjährungsfrist kann in einzelnen Fällen sogar verlängert werden. Dies ist gem. § 25 Abs. 2 SGB IV für die Dauer einer Betriebsprüfung der Fall, denn für diese Zeit ist die Verjährungsfrist gehemmt. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist während der Prüfung nicht läuft, sondern sich um die Dauer der Prüfung verlängert. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Prüfung und endet mit der Bekanntgabe des Abgabebescheids. Die Hemmung endet allerdings spätestens sechs Monate nach dem Beginn der Prüfung, § 25 Abs. 2 Satz 4 a. E. SGB IV. Die Verjährungsfrist verlängert sich also längstens um sechs Monate.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV beträgt die Verjährungsfrist bis zu 30 Jahre, wenn die KSA vorsätzlich vorenthalten wurde.
Beispiel
Ein Museum beauftragt bis zum Jahr 2005 freie Künstler, anschließend lässt es sich bei der KSK von der jährlichen Meldepflicht befreien mit dem Argument, dass bis auf Weiteres keine freien Künstler hinzugezogen würden. Die KSK bewilligt dies mit der Auflage, bei neuerlichen, abgabepflichtigen Entgeltzahlungen diese aktiv der KSK zu melden. Durch einen Wechsel des im Museum zuständigen Mitarbeiters geht dies unter. Im Jahr 2020 macht die KSK eine Prüfung und stellt fest, dass seit dem Jahr 2010 abgabepflichtige Entgelte gezahlt wurden. Unter Verweis auf die Belehrung erhebt die KSK die Abgabe für 11 Kalenderjahre zzgl. Säumniszuschlägen.
Stellen Sie intern also absolut sicher, dass bei einer Befreiung von der Entgeltmeldung die nötige Wiederaufnahme der Meldungen auch bei einem Wechsel der für die KSK-Bearbeitung zuständigen Person nicht übersehen wird. In der Praxis gibt es leider Fälle, bei denen die KSK aufgrund des Unterlassens für 10 Jahre und mehr Rückforderungen erheben kann. Und dazu fällige Säumniszuschläge machen solche Verfahren für den Verwerter besonders unangenehm.