Mehrere Abgabepflichtige können sich zu einer sog. Ausgleichsvereinigung (AV) zusammenschließen, um das Verfahren der Abgabeerhebung zu vereinfachen. Der Hauptvorteil einer solchen AV aus Sicht der Verwerter: Die Höhe der Künstlersozialabgabe richtet sich nicht mehr nach den konkreten Honorarzahlungen in einem Kalenderjahr. Sie wird vielmehr anhand einer pauschalen und vereinfachten Regelung ermittelt. Außerdem entfallen die Aufzeichnungspflichten.
Aufgabe der AV ist es dann, für die Mitglieder
- die Zahlung der monatlichen Vorauszahlungen und
- die Abrechnung der Künstlersozialabgabe
zu übernehmen. Damit sinkt der Verwaltungsaufwand, denn auch die umfangreichen Aufzeichnungspflichten entfallen für die Mitglieder – bei einer möglichst wirklichkeitsnahen Berechnung der fälligen Künstlersozialabgabe. Mit einer AV soll also nicht an der Höhe der Abgabe gespart werden.
Praxistipp
Eine Ausgleichsvereinigung ist kein "Sparschwein". Die von ihr an die KSK gezahlte Abgabe muss dem entsprechen, was die Mitgliedsunternehmen in ihrer Summe auch ohne Vereinigung an die KSK zu zahlen hätten.
Derzeit sind rund 60 aktive AV bei der KSK registriert.
Durch den Beitritt zu einer AV kommt es nicht mehr darauf an, wie hoch die in einem Kalenderjahr an freie Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte tatsächlich waren. KSK und AV schließen eine Vereinbarung über eine von der gesetzlichen Regel des § 25 KSVG abweichende Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage für die Abgabehöhe kann sich am Umsatz oder am Werbeetat des Unternehmens orientieren, aber auch (etwa bei Ausbildungseinrichtungen) einen pauschalen Betrag pro Unterrichtsstunde zum Inhalt haben. Damit eine Vergleichsgröße zur Verfügung steht, wird die Höhe der KSA für die vorangegangenen Jahre ermittelt.
Beispiel
Mehrere Tanzschulen wollen sich zu einer AV Tanz zusammenschließen. Zunächst wird ermittelt, wie hoch die Abgabeschuld der Mitglieder in den letzten Jahren war. Als neue Berechnungsgrundlage soll eine pauschale Abgabe pro Unterrichtseinheit eingeführt werden. Die Tanzschulen müssen dann für die KSK nicht mehr aufzeichnen, welche Honorare für welche künstlerische Tätigkeiten an freie Musiklehrer gezahlt wurden. Vielmehr zahlt sie nun pro Unterrichtseinheit – ob künstlerischer Unterricht oder nicht – eine pauschale Summe. Sie meldet am Jahresende die Anzahl der erteilten Unterrichtsstunden an die AV, welche die Daten an die KSK zur Berechnung weiterleitet.
Der Beitritt zu einer AV führt damit zu einer wesentlichen Vereinfachung des betriebsinternen Aufwands und zu einer genauen Kalkulierbarkeit der finanziellen Belastung. Außerdem unterliegen die Mitglieder einer AV gem. § 32 Abs. 2 KSVG nicht den Aufzeichnungspflichten (§ 28 KSVG) und in der Regel auch keiner Betriebsprüfung (§ 35 KSVG).
Die AV wird einen Abrechnungsmodus erarbeiten, anhand dessen sich die KSA für seine Mitglieder berechnet. Dies geschieht in enger Abstimmung mit der KSK, denn gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 KSVG werden beide anschließend in einem Vertrag regeln, wie die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der KSA (abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 25 KSVG) bestimmt wird. Die Vereinbarung mit der KSK bedarf vor ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt, § 32 Abs. 1 Satz 6 KSVG.
Praxistipp
Die Gründung einer AV ist sehr aufwendig, kann sich aber für die Mitgliedsunternehmen sehr bezahlt machen, da der gesamte interne Verwaltungsaufwand entfällt. Schwierigkeiten entstehen in der Praxis oft, wenn es darum geht, dass die potenziellen Gründungsmitglieder einer vertrauenswürdigen Person oder Einrichtung die eigenen Zahlen offenlegen müssen, damit ein alternativer Abrechnungsmodus gefunden werden kann. Und es müssen sich einige der Mitglieder einer Prüfung durch die KSK stellen, damit diese kontrollieren kann, ob der neue Abrechnungsmodus die Höhe der Künstlersozialabgabe realistisch abbildet. Es sollte also durchaus mindestens ein Jahr eingerechnet werden, bis ein vom Bundesversicherungsamt genehmigter Vertrag vorliegt.