Rz. 6
Im Vergleich zum konsultierten Stand der ESRS wurden der Europäischen Kommission i. R. d. ersten Satzes 12 Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt.[1] Die ESRS orientieren sich in ihrer Struktur grds. am 3-teiligen ESG-Konzept (Environment, Social, Governance). Diese branchenunabhängigen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind von allen großen Unternehmen, unabhängig einer Branchenzugehörigkeit, zu beachten:[2]
Abb. 2: Struktur des ersten Satzes der ESRS
Rz. 7
Zu den wichtigsten Änderungen im Vergleich zu den konsultierten Entwürfen der Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gehören:
- Abänderung der in den Entwürfen vorgeschlagenen 3-Säulen-Struktur zur Vereinheitlichung mit der 4-Säulen-Struktur des TCFD Framework (Governance, Strategie, Risikomanagement, Messgrößen und Ziele), die die Grundlage der Vorschläge des International Sustainability Standards Board (ISSB) bilden.
- Weitere Angleichung der ESRS an die Vorschläge des ISSB, einschl. der Terminologie für qualitative Merkmale, finanzielle Stakeholder (Investoren, Kreditgeber und Gläubiger) und finanzielle Wesentlichkeit.[3]
- Wegfall der "rebuttable presumption", wonach zunächst alle in den ESRS enthaltenen Angaben als wesentlich zu erachten waren. Allerdings wird für einige Angaben in den ESRS (ESRS 2 "Allgemeine Angaben" und ESRS E1 "Klimawandel"; zusätzlich ESRS S1-1 bis S1-9 bei einer Unternehmensgröße von über 250 Mitarbeitenden) eine Angabepflicht eingeführt, unabhängig von Wesentlichkeitsüberlegungen (Rz 11 ff.).
- Beibehaltung der Verweise auf die Zeithorizonte (kurz: bis zu 1Jahr, mittel: bis zu 5 Jahren, lang: mehr als 5 Jahre), diese sind aber nunmehr als Orientierungshilfe anstatt als spezifische Vorgabe zu verstehen.
- Einstufung der Anwendungsleitlinien ("Application Guidance") in obligatorische Anwendungsanforderungen ("Application Requirements"), die einen integralen Bestandteil jedes ESRS bilden.
Rz. 8
Der erste Satz an Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung beinhaltet 2 Querschnittsstandards – den ESRS 1 und ESRS 2 – sowie 10 themenspezifische Standards. Die Querschnittsstandards enthalten mit dem ESRS 1 allgemeine Anforderungen zur Aufstellung und Darstellung der Nachhaltigkeitsberichte sowie dem ESRS 2 Berichtsanforderungen, die branchenunabhängig von allen großen Unternehmen anzuwenden sind. Die themenspezifischen ESRS konkretisieren wiederum die allgemeinen Vorgaben des ESRS 2. ESRS 2 und die themenspezifischen Standards weisen grds. nachfolgende Struktur auf:
- Zielsetzung,
- Interaktion mit anderen,[4]
- Berichtsanforderungen,
- Anhänge (A: Definitionen, B: Anwendungsvorgaben).[5]
Der weitere Aufbau der Struktur der Berichterstattung selbst ist in den Standards ebenfalls mehrgliedrig:
ESRS 2 | Themenspezifische ESRS (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) |
---|---|
Grundlage für die Erstellung ("Basis for preparation") |
n/a |
Unternehmensführung ("Governance") |
ESRS 2 Allgemeine Angaben ("General disclosures") |
Strategie ("Strategy") |
|
Auswirkungs-, Risiko- & Chance-Management ("Impact, risk & opportunity management") |
Impact, risk & opportunity management |
Kennzahlen & Ziele ("Metrics & targets") |
Metrics & targets |
Tab. 1: Struktur der Berichterstattung von ESRS 2 und der themenspezifischen ESRS
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen