Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Erfindungen gehören zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern. Ihr betrieblicher Nutzen ist aus wirtschaftlichen Gründen regelmäßig zeitlich begrenzt. Das gilt auch, wenn für sie ein Patent erteilt wird. Patentierte Erfindungen verschaffen dem Patentinhaber ein absolutes, gegen jedermann wirkendes immaterielles Recht. Die Aufwendungen für die Patententwicklung im eigenen Betrieb dürfen steuerrechtlich nicht aktiviert werden. Das gilt grundsätzlich auch für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im Betrieb des Arbeitgebers, die Letzterer durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nimmt.
Ein Patent ist zu aktivieren, wenn es entgeltlich erworben wird. Wurde es selbst entwickelt, sind die Herstellungskosten nicht zu aktivieren, sondern sofort als Betriebsausgaben abzuziehen.
Das für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter bestehende Aktivierungsverbot findet keine Anwendung, wenn es sich um Wertbewegungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern handelt, die ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben. So kann z. B. ein Steuerpflichtiger die Aktivierung der eigenen Patent-Entwicklungskosten erreichen, wenn er die Entwicklung in eine abhängige GmbH verlagert und von dieser das Patent entgeltlich erwirbt.
Im Falle der Übernahme einer Arbeitnehmererfindung erwirbt der Arbeitgeber diese Erfindung durch abgeleiteten Erwerb kraft eines gesetzlichen Aneignungsrechts. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Wird eine solche Vergütung an den Arbeitnehmer gezahlt, liegen in dieser Höhe m. E. beim Arbeitgeber Anschaffungskosten auf die Arbeitnehmererfindung als immaterielles Wirtschaftsgut vor, die zu aktivieren sind.
Werden für eine Erfindung in mehreren Ländern Patente erteilt, sind die einzelnen Patente verschiedene Wirtschaftsgüter.
Ein Patent kann als immaterielles Wirtschaftsgut auch die Rechtsqualität der wesentlichen Betriebsgrundlage entwickeln und im Rahmen der Nutzungsüberlassung des Patents die sachliche Verflechtung von Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen bzw. eine Betriebsaufspaltung begründen, wenn die Produktion des Betriebsunternehmens in erheblichem Umfang auf der patentierten Erfindung basiert.
Auch nicht patentierte ungeschützte Erfindungen (Know-how, technisches Spezialwissen), Rezepte oder Produktionsverfahren sind immaterielle Wirtschaftsgüter, solange sie geheim bleiben. Sie können durch Mitteilung der erfindungs- oder verfahrensrelevanten Tatsachen übertragen werden und sind bei einer Entgeltzahlung oder einer Einlage zu aktivieren. Die Möglichkeit einer Einlage entfällt, wenn der Erfinder oder Entdecker sein Wissen nicht geheimgehalten, sondern selbst auf Vortragsveranstaltungen verbreitet hat. Das Know-how ist dadurch jedermann zugänglich geworden, sein Wert hat sich damit verflüchtigt.
Auch sie können eine wesentliche Betriebsgrundlage sein.
S. a. "Rezeptur eines Pflanzenschutzmittels".
Das Entgelt für die Ausbildung von Personal zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse einer Lieferfirma durch diese begründet kein immaterielles Wirtschaftsgut.