Die Vermietbarkeit einer erworbenen Immobilie ist für sich regelmäßig nur eine wertbildende Eigenschaft des Grund und Bodens oder des Gebäudes. Ein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut "Mietrecht" ist nur dann entstanden, wenn es von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist und dies in den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, wie z. B. einem besonderen Entgelt neben dem Kaufpreis für das Grundstück, eindeutig zum Ausdruck gekommen ist.[1]

Verlorene Baukostenzuschüsse eines Unternehmers zur Erlangung von Büroräumen sind i. d. R. als Aufwendungen für ein selbstständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens "Mietrecht" zu aktivieren und entsprechend der Dauer des Mietvertrags abzuschreiben.[2]

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