Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Unternehmer etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, i. d. R. einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und jedenfalls mit dem Betrieb übertragen werden können, grundsätzlich als Wirtschaftsgut (handelsrechtlich: Vermögensgegenstand) zu aktivieren. Wird ein sog. verlorener Zuschuss hingegeben, kann der entgeltliche Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts vorliegen, wenn der Zuschussgeber von dem Zuschussempfänger eine bestimmte Gegenleistung erhält oder eine solche nach den Umständen zu erwarten ist oder wenn der Zuschussgeber durch die Zuschusshingabe einen besonderen Vorteil erlangt, der nur für ihn wirksam ist.[1] Die Rechtsprechung bejaht in folgenden Fällen den Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter; die Aufwendungen sind zu aktivieren und ggf. abzuschreiben:

  • Baukostenzuschuss

    • eines Unternehmers zur Erlangung von Büroräumen; es liegen regelmäßig Aufwendungen für ein selbstständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (Mietrecht) vor; die Abschreibung erfolgt entsprechend der Dauer des Mietvertrags[2];
    • zur Erlangung des Rechts, fremden Tankraum zu eigener betrieblicher Verwendung zu nutzen; es wird ein zu aktivierendes immaterielles Wirtschaftsgut begründet, das zeitanteilig abzuschreiben ist[3];
  • Zuschüsse einer Brauerei an Gastwirte, die zur Abnahme des Brauereibiers verpflichtet sind: Erlangung des immateriellen Wirtschaftsguts Bierlieferungsrecht[4];
  • Zuschüsse, die der Besteller von bestimmten Produkten dafür leistet, dass der Lieferer Werkzeuge herstellt, mit denen die bestellten Produkte hergestellt und geliefert werden; i. H. d. Zuschüsse liegen Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut Verwendungsrecht vor.[5]

    Ob an Zulieferer geleistete Werkzeugkostenzuschüsse der Auftraggeber zur Herstellung von kundenspezifischen Werkzeugen beim Lieferer zu Betriebseinnahmen führen oder als vorab vereinnahmtes Entgelt für spätere Lieferungen von Erzeugnissen im Wege der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zunächst als erfolgsneutral zu behandeln sind, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen zwischen Zulieferer und Auftraggeber.[6]

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