Literatur: Andresen, IStR 2001, 497

Art und Höhe der ausl. Einkünfte sind stets nach deutschem Recht zu ermitteln. Betriebsausgaben und Werbungskosten (auch evtl. Pauschbeträge) sind zu berücksichtigen. Der Stpfl. muss den Nachweis über die Höhe der ausl. Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung ausl. Steuern durch entsprechende Unterlagen (z. B. Steuerbescheid, Zahlungsquittung)[1], ggf. in deutscher Übersetzung, erbringen. Wird die Steuer im Ausland lediglich von einem Arbeitgeber oder Unternehmer angemeldet, so genügt als Nachweis eine Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der abgeführten Steuer. Hängen die Aufwendungen mit einer Tätigkeit im Ausland zusammen, wobei wegen Bestehens eines DBA im Inland Steuerfreiheit besteht, können sie nach § 3c EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden.[2] Etwaige Werbungskosten können sich dann im Inland nur im Rahmen des (negativen) Progressionsvorbehalts auswirken.[3] Sind nach dem jeweiligen DBA die steuerfreien Auslandsbezüge bei der Steuersatzberechnung zu berücksichtigen, wird die steuererhöhende Wirkung des Progressionsvorbehalts gemindert, wenn die ausl. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wegen der hierauf entfallenden Werbungskosten niedriger anzusetzen sind.[4] Welche Aufwendungen als Werbungskosten bei der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Auslandseinkünfte anzusetzen sind, bestimmt sich nach denselben Regeln wie beim Werbungskostenabzug vom stpfl. Arbeitslohn. Bewerbungs- und Umzugskosten, die mit einer im Inland nicht steuerbaren oder steuerfreien Tätigkeit im Ausland zusammenhängen, können daher nicht als Werbungskosten im Inland abgezogen werden.[5] Das gilt auch für solche Aufwendungen, die noch während der Berufstätigkeit im Inland anfallen, aber im Hinblick auf die Auslandstätigkeit gemacht werden (vorweggenommene Werbungskosten der Auslandstätigkeit).

Bei der Versetzung eines Arbeitnehmers in das Ausland sind die Aufwendungen auch dann nicht Werbungskosten, wenn die Auslandserfahrung seiner (späteren) inländischen Berufstätigkeit förderlich ist. Die Aufwendungen hängen direkt und unmittelbar mit der nicht steuerbaren oder steuerfreien Auslandstätigkeit zusammen. Eine mögliche Förderung der späteren inländischen Berufstätigkeit ist demgegenüber nur mittelbar und eine bloße (mögliche) Folgewirkung, die den primären Veranlassungszusammenhang nicht überlagern und verdrängen kann.

[3] Ebenso BFH v. 6.10.1993, I R 32/93, BStBl II 1994, 113; BFH v. 24.4.1992, VI R 141/89, BStBl II 1992, 666; FG Rheinland-Pfalz v. 19.9.1985, 3 K 274/82, EFG 1986, 66 für nach dem Auslandstätigkeitserlass im Inland steuerfreie Einkünfte; FG Hamburg v. 25.5.1988, I 95/86, EFG 1989, 225 für vorbereitende Aufwendungen für eine steuerfreie Tätigkeit im Ausland; FG München v. 26.11.1993, 10 K 3763/90, EFG 1995, 247.

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