Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur zufällig an wechselnden Einsatzstätten eingesetzt wird, sondern dass diese ständig wechselnden Einsatzstätten für die konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit berufstypisch sind. Nicht maßgeblich ist die Zahl der Einsatzstellen im Kj.[1] Maßgebend ist dabei nicht das jeweilige abstrakte Berufsbild, sondern die Umstände des konkreten Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers. Es kommt also nur darauf an, wie der Arbeitnehmer tatsächlich von dem Arbeitgeber im Rahmen von dessen Direktionsrecht eingesetzt wird.[2] Es kommt dabei auf die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber an. Es genügt nicht, dass gelegentlich Auswärtstätigkeiten erfolgen (dann liegen Dienstreisen vor), sondern darauf, dass das konkrete Berufsbild des Arbeitnehmers durch die Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen geprägt wird. Nur dann muss der Stpfl. ständig damit rechnen, an verschiedenen Orten eingesetzt zu werden, und kann sich daher nicht kostensparend einrichten.

Berufstypisch ist z. B. der ständig wechselnde Einsatzort bei Bau- und Montagearbeiten[3], bei Leiharbeitnehmern (s. aber im ABC der Werbungskosten "Leiharbeitnehmer") sowie bei Mitgliedern einer Betriebsreserve und bei einer Ausbildung mit typischerweise wechselnden Ausbildungsstationen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge