Kosten des Erwerbs einer Fluglizenz und damit der Ausbildung zum Piloten sind Ausbildungskosten, wenn es sich um eine erstmalige Berufsausbildung handelt (§ 9 Abs. 6 EStG). Sie sind dagegen Werbungskosten, wenn der Stpfl. bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und er entweder eine höhere Qualifikation oder einen neuen Beruf anstrebt. Aufwendungen für den Erwerb einer Fluglizenz waren daher ursprünglich nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sind aber lt. BFH [1], als vorab entstandene Werbungskosten eingeordnet worden. Dies hat zu der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG durch G. v. 21.7.2004[2] geführt. Danach sind erstmalige Ausbildungskosten ab Vz 2004 nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Kosten des Erwerbs einer Fluglizenz sind daher ab diesem Zeitpunkt nur beschränkt abzugsfähig, wenn es sich um die erste Berufsausbildung handelt (vgl. "Ausbildung"); sie sind in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um Maßnahmen der Umschulung in einen weiteren Beruf handelt[3], oder wenn die Maßnahme als Fortbildung eingeordnet werden kann. Die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG ist geklärt.[4]

Erstmalige Berufsausbildungskosten können vorliegen bei der Ausbildung eines Privatpiloten (Hobbypiloten) zum Berufspiloten vor.[5] Aufwendungen zum Erwerb eines Privatflugzeugführerscheins sind regelmäßig privat veranlasst und daher keine Werbungskosten und auch keine Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG[6] ; das gilt auch, wenn der Privatführerschein eine nützliche Vorbereitung für den Erwerb der Berufsflugzeugführerlizenz darstellt. Ist der Erwerb eines Privatführerscheins aber notwendige Durchgangsstufe einer einheitlichen Ausbildung zum Verkehrspiloten, teilen die Kosten des Erwerbs des Privatführerscheins das Schicksal der Kosten der Ausbildung zum Verkehrspiloten.[7]

Aufwendungen zur Erhaltung von Fluglizenzen sind nur Werbungskosten, wenn der Stpfl. beruflich als Pilot tätig ist oder die Fluglizenz aus sonstigen Gründen unmittelbare und unabdingbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist.[8] Im Übrigen sind sie keine Werbungskosten; sie sind privat veranlasst.[9] Bloße Nützlichkeit für die Berufsausübung genügt nicht.[10]

[2] BStBl I 2005, 343.
[4] BVerfG v. 19.11.2019, 2 BvL 22-27/14, BFH/NV 2020, 334.
[7] Sonderausgaben bei erstmaliger Berufsausbildung, Werbungskosten bei Ausbildung zu einem weiteren Beruf; vgl. BFH v. 30.9.2008, VI R 4/07, BFH/NV 2008, 2116.
[8] BFH v. 17.11.1989, VI R 8/86, BStBl II 1990, 306, BFH v. 20.7.2010, IX R 49/09, BFH/NV 2010, 2181; vgl. FG München v. 27.7.1994, 13 K 1254/93, EFG 1995, 163 für einen mit Flugzeugdokumentation beschäftigten Arbeitnehmer, für den Erwerb und Aufrechterhaltung der Privatpilotenlizenz Beschäftigungsvoraussetzung war.

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