FinMin Berlin, Erlaß v. 6.2.2009, III B - S 2354 - 1/2006
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat mit ihrer Rdvfg. vom 11.11.2008, S 2354 A – 37 – St 219 zur Frage abziehbarer Werbungskosten des fliegenden Personals einen aktualisierten Katalog in ABC-Form bekannt gegeben. Ich gebe diesen Katalog leicht modifiziert nachstehend wieder und bitte um Beachtung.
I. Begriffe und Vorschriften
Die zum fliegenden Personal der Luftverkehrsgesellschaften gehörenden Personen erzielen regelmäßig Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (AL) gehören u.a. Sondervergütungen (Flugprämien, Gefahrenzulagen und Leistungszulage) und Sachbezüge (Bordverpflegung, Freiflüge oder verbilligte Flüge). Die beruflich veranlassten Aufwendungen des fliegenden Personals werden nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten berücksichtigt.
Flugzeugführer
Man unterscheidet zwischen Privatflugzeugführer (Private Pilot Licence – PPL), Berufsflugzeugführer (Commercial Pilot Licence – CPL) und Verkehrsflugzeugführer (Airline Transport Pilot Licence – ATPL).
Im Bereich der Privatflugzeugführer werden seit 1.5.2003 folgende Lizenzen unterschieden:
- PPL-N (Nationale Privatpilotenlizenz)
- PPL JAR/FCL (Privatpilotenlizenz nach europäischen Vorschriften)
- PPL ICAO (internationale Privatpilotenlizenz)
- GPL (Glider Pilot Licence = Segelfluglizenz)
- SPL (Sportpilotenlizenz für Luftsportgeräte wie Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter etc.).
Die Voraussetzungen und Berechtigungen der jeweiligen Flugzeugführer sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) festgelegt; bzgl. Privatflugzeugführer vgl. §§ 1 – 5 LuftPersV, Berufsflugzeugführer vgl. §§ 6 – 11 LuftPersV, Verkehrsflugzeugführer vgl. §§ 14 – 17 LuftPersV.
II. Aufzählung typischen Arbeitslohns und typischer Werbungskosten in alphabetischer Ordnung
Abfindungen
Abfindungen (Umorientierungshilfen) an ältere Beschäftigte sind in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EStG auch dann steuerfrei, wenn die Arbeitsverhältnisse bei der VBL formal aufrechterhalten werden, um die Versorgungsanwartschaften zu sichern. Voraussetzung ist jedoch der Verlust des Arbeitsplatzes mit allen wesentlichen Konsequenzen, insbesondere der Wegfall der laufenden Arbeitslohnzahlungen und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sowie das Freistellen der Arbeitnehmer für den Arbeitsmarkt.
Die Steuerbefreiung von Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG wurde zum 1.1.2006 aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Abfindungsanspruch vor dem 1.1.2006 entstanden bzw. eine Gerichtsentscheidung getroffen oder eine Klage anhängig geworden ist und die Abfindung vor dem 1.1.2008 zufließt (vgl. § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG).
s.a. Übergangsversorgung Bordpersonal
s.a. DBA
Abwesenheitsgelder
s. Reisekosten
Arbeitsmittel
Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen bzw. Verwaltungsanweisungen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7 EStG, R 9.12. LStR und H 9.12. LStH).
Aufwendungen für die Flugzeitschriften: „Flug-Revue” (Hessisches FG 28.11.1988, EFG 1989 S. 173), „Aero”, „Interavia”, „Aerokurier”, „Flight” (Niedersächsisches FG 8.12.1992, EFG 1993 S. 375) sind keine Fachzeitschriften, sondern Privatliteratur.
Aufwendungen für die Ausstellung des ersten Reisepasses sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 EStG). Ist wegen der häufigen Auslandsflüge und der damit verbundenen Ein- und Ausreisestempel, Sichtvermerk etc. innerhalb sehr kurzer Zeit (weniger als 1 Jahr) ein neuer Reisepass erforderlich, können die Kosten Werbungskosten sein. Die Aufwendungen für einen zweiten Reisepass (Grund: z.B. Einreisestempel verfeindeter Staaten) sind als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für Passbilder sind bei zweiter Passausstellung und dienstlichem Visum als Werbungskosten abzugsfähig.
Aufwendungen für einen Reisewecker sind keine Werbungskosten (FG Hamburg 4.9.1987, EFG 1988 S. 67).
Arbeitszimmer
Veranlagungszeiträume bis 2006
Sowohl bei Flugzeugführern als auch bei Flugbegleitpersonal kommt ein Werbungskosten-Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR in Betracht, sofern eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt wird, dass ein anderer Arbeitsplatz für bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen nicht zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)
Veranlagungszeiträume ab 2007
Ein Werbungskostenabzug kommt nicht mehr in Betracht, da das Arbeitszimmer bei fliegendem Personal nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007.
Ausbildungskosten
Für Veranlagungszeiträume bis 2003 ist die geänderte Rechtsprechung des BFH zu den Aus- und Fortbildungskosten zu beachten (vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 17.12.2002, BStBl 2003 II S. 407 und vom 4.12.2002, BStBl 2003 II S. 403). Hiernach können auch Aufwendungen für eine Erstausbildung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit sein, wenn zwischen der Berufsbildungs- oder Umschulungsmaßnahme und künftig steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit ei...