OFD Frankfurt, Verfügung v. 1.11.2000, S 2354 A - 37 - St II 30
Die zum fliegenden Personal der Luftverkehrsgesellschaften gehörenden Personen erzielen regelmäßig Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (AL) gehören u.a. Sondervergütungen (Flugprämien, Gefahrenzulagen und Leistungszulage). Als Sachbezüge kommen u.a. Bordverpflegung, Freiflüge oder verbilligte Flüge in Betracht. Die beruflich veranlassten Aufwendungen des fliegenden Personals werden nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten berücksichtigt.
I. Begriffe und Vorschriften
Flugzeugführer
Man unterscheidet zwischen Privatflugzeugführer (Private Pilot Licence – PPL), Berufsflugzeugführer (Commercional Pilot Licence – CPL) und Verkehrsflugzeugführer (Airline Transport PilotLicence – ATPL). Die Voraussetzungen und Berechtigungen der jeweiligen Flugzeugführer sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) festgelegt; bzgl. Privatflugzeugführer vgl. §§ 1 – 5 LuftPersV, Berufsflugzeugführer vgl. §§ 6 – 11 LuftPersV, Verkehrsflugzeugführer vgl. §§ 14 – 17 LuftPersV.
Refresher und Type-Rating-Lehrgang
Hierbei handelt es sich um die theoretische und praktische Einweisung am bestimmten Flugzeugtyp (Vermittlung erforderlicher Spezialkenntnisse).
II. Aufzählung typischen Arbeitslohns und typischer Werbungskosten in alphabetischer Ordnung
Abfindungen
Abfindungen (Umorientierungshilfen) an ältere Beschäftigte sind in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EStG auch dann steuerfrei, wenn die Arbeitsverhältnisse zur Aufrechterhaltung von Versorgungswirtschaften bei der VBL formal aufrechterhalten werden. Voraussetzung ist jedoch der Verlust des Arbeitsplatzes mit allen wesentlichen Konsequenzen, insbesondere Wegfall der laufenden Arbeitslohnzahlungen und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, sowie das Freistellen der Arbeitnehmer für den Arbeitsmarkt.
- siehe auch Übergangsversorgung Bordpersonal
- siehe auch DBA
Abwesenheitsgelder
Arbeitsmittel
Aufwendungen für Arbeitsmittel (Uniform, Fachliteratur, Flugzeitschriften, Büromaterial, Computer etc.) sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig; hinsichtlich der Aufwendungen für Computer, Peripheriegeräte und Software als Werbungskosten vgl. OFD Saarbrücken 11.7.1997, St 422 – S 2354 – 1/97. Aufwendungen für die Flugzeitschriften: „Flug-Revue” (FG Hessen vom 28.11.1988 9 K 292/87, EFG 1989 S. 173), „Aero”, „Interavia”, „Aerokurier”, „Flight” (FG Niedersachsen vom 8.12.1992, XV 334/90, EFG 1993 S. 375) sind keine Fachzeitschriften, sondern Privatliteratur.
Aufwendungen für Passbilder sind bei zweiter Passausstellung und dienstlichem Visum als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für einen Reisepass sind bei Ausstellung des ersten nicht als Werbungskosten abzugsfähig § 12 EStG). Ist wegen der häufigen Auslandsflüge und der damit verbundenen Ein- und Ausreisestempel, Sichtvermerke etc. innerhalb sehr kurzer Zeit (weniger als 1 Jahr) ein neuer Reisepass erforderlich, können die Kosten Werbungskosten sein. Die Aufwendungen für einen zweiten Reisepass (Grund: z.B. Einreisestempel verfeindeter Staaten) sind als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für einen Reisewecker sind keine Werbungskosten (FG Hamburg vom 24.9.1987, II 298/84, EFG 1988 S. 67).
Arbeitszimmer
Sowohl bei Flugzeugführern als auch bei Flugbegleitpersonal kommt ein Werbungskosten-Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 2.400 DM in Betracht, sofern eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt wird, dass ein anderer Arbeitsplatz für bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen nicht zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG; vgl. BMF-Schreiben vom 16.6.1998, IV B 2 – S 2145 – 59/98, BStBl 1998 I S. 863).
Ausbildungskosten
Berufsausbildungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind und die ggf. die Grundlage dafür bilden sollen, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln. Der Privatpilot ist kein abgeschlossener Beruf, sondern es ist an sich die Lizenz für Hobbyflieger und nur eine Vorqualifikation zum Einstieg in die Ausbildung als Verkehrs- bzw. Berufspilot. Demnach sind Aufwendungen zum Erwerb der Verkehrsflugzeugführererlaubnis auch nur als Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG beschränkt abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn der Privatpilot geringfügig beschäftigt ist (FG München vom 7.7.1999, 1 K 773/97, EFG 1999 S. 1175). Die Schulungsmaßnahme zum Erwerb der Erlaubnis der Verkehrsflugzeugführer ist nicht dergestalt teilbar, dass sie zunächst dem Bereich der Berufsausbildung und im späteren Verlauf der Fortbildung zugerechnet werden könnte. In der Regel liegt auch kein Ausbildungsdienstverhältnis vor (vgl. hierzu Hessisches FG vom 15.2.1996, 13 K 2517/94, EFG 1996 S. 848). Vgl. außerdem FG Baden-Württemberg vom 4.12.1997, 14 K 305/94 (EFG 1998 S. 865), das Hessische FG vom 1.6.1995, 2 K 2974/94 (EFG 1995 S. 911), das FG Düsseldorf vom ...