Bei einem Gehaltskonto sind nur die Kontoführungsgebühren Werbungskosten, soweit sie mit der Überweisung des Gehalts oder mit beruflich veranlassten Überweisungen zusammenhängen, nicht aber, soweit sie auf Abhebungen und Überweisungen beruhen.[1] Eine Aufteilung ggf. nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen ist grundsätzlich möglich.

Überweist der Arbeitgeber eines Auslandsbeamten das Gehalt aus eigenem Interesse auf ein inländisches Konto des Stpfl., sind die Kosten der Überweisung auf ein Konto am ausl. Arbeitsort Werbungskosten.[2]

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