§ 6 Abs. 2 EStG (Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter) ist unmittelbar nicht anwendbar, da diese Vorschrift nach ihrer systematischen Stellung nur für Gewinneinkünfte gilt.[1] Jedoch ist in § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 EStG, und damit die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter, in Bezug genommen worden. Sie gilt für alle abschreibungspflichtigen Wirtschaftsgüter.

Da nur § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 EStG in Bezug genommen worden ist, braucht ein Verzeichnis nicht geführt zu werden.

Ab Vz 2018 gilt hier eine Grenze von 800 EUR. Sie errechnet sich einschl. der USt, wenn der Stpfl., wie z. B. Arbeitnehmer, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 9b Abs. 1 EStG). Wenn der Stpfl. dagegen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Vermietung und Verpachtung nach Option), berechnet sich die Grenze ohne USt.

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