Literatur: Trinks/Trinks, NWB 2015, Beilage 4, 26

Die Hundesteuer gehört zu den Werbungskosten, wenn der Hund als Arbeitsmittel anzusehen ist (etwa als Wachhund). Dabei ist, wie bei der Einordnung als Arbeitsmitteln generell notwendig, der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend, da Hunde auch im Rahmen der allgem. Lebensführung genutzt werden können, für deren Aufwendungen ein Abzug als Werbungskosten ausscheidet.[1] Bejaht wurde der Werbungskostenabzug für den Diensthund eines Polizeihundeführers.[2] Aufwendungen für einen Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.[3]

Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar.[4]

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