Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörten bis Vz 2008 alle Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Kapitaleinnahmen stehen; abzugrenzen waren diese Aufwendungen von den Aufwendungen auf den Kapitalstamm, die mit der Vermögenssphäre zusammenhängen und daher bei den Überschusseinkünften keine Werbungskosten sind.[1] Ab Vz 2009 ist der Abzug von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen.[2] Stattdessen ist der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR für zusammen veranlagte Eheleute (ab Vz 2023) abzuziehen.

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