Literatur: Albert, FR 2000, 316

Aufwendungen für Kurse können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Kurs seinem Ziel und seinem Inhalt nach fast ausschließlich beruflich veranlasst ist und die Verfolgung privater Interessen so gut wie ausgeschlossen erscheint. Das Aufteilungsverbot, das eine Vermischung von abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen verhindern soll, war lange strittig. Der Große Senat des BFH hat seine Rechtsauffassung, die zuvor von einem grundsätzlichen Aufteilungsverbot für gemischte Aufwendungen geprägt war, aufgegeben[1] (Rz. 20ff). Die Finanzverwaltung hat hierzu Vorschriften erlassen.[2] Eine berufliche Veranlassung wird insbesondere dadurch indiziert, dass Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.[3]

Es genügt für den Abzug der Werbungskosten nicht, dass die durch den Kurs vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse für die Berufstätigkeit nützlich sind, wenn diese Fähigkeiten und Kenntnisse zur Allgemeinbildung bzw. die Beschäftigung mit diesen Themen zur Freizeitbeschäftigung, und damit auch zum privaten Bereich, gehören.[4] Ist ein solcher Bezug zum privaten Bereich vorhanden, muss der Kurs vielmehr auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Stpfl. zugeschnitten sein. Kurse für Kraftsport sind immer privat mit veranlasst, auch wenn die erlernten Kenntnisse z. B. zur Jugendbetreuung, nützlich sind.[5]

Findet der Kurs im Ausland statt, insbesondere an einem Ort, der auch ein touristisches Ziel ist, sind die Aufwendungen nur dann Werbungskosten, wenn eine Aufteilung möglich ist[6] (Rz. 20ff.). Es sind dann die Anforderungen wie für eine "Auslandsreise" zu erfüllen.[7]

Findet der Kurs in einem EG-Staat statt, dürfen die Aufwendungen nicht allein deshalb als nicht abziehbar behandelt werden, weil auch ein (billigerer) Kurs im Inland den gleichen Zweck erfüllt hätte. Ebenso kann nicht, ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls, vermutet werden, dass eine Veranstaltung in einem ausl. Urlaubsort auch erheblichen Urlaubszwecken dient. Dies wäre ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV, da damit ausl. Kursanbieter diskriminiert würden.[8] Nicht ausgeschlossen ist jedoch die Prüfung der beruflichen Veranlassung, da diese auch bei Kursen an touristisch interessanten Orten im Inland erfolgt. Ausgeschlossen ist nur, an diese Veranlassungsprüfung schärfere Anforderungen zu stellen als an einen vergleichbaren Kurs im Inland.

Vgl. auch "Sprachkurse" und "Persönlichkeitsschulung".

[3] BFH v. 28.8.2008, VI R 44/04, BFH/NV 2008, 2106, für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren.
[4] Hessisches FG v. 23.9.1988, 9 K 70/87, EFG 1989, 172 für einen Segelfluglehrgang eines Flugzeugführers; FG Hamburg v. 23.8.2005, VII 135/04, EFG 2006, 258 für einen Kurs, bei dem die Hälfte der Zeit Wanderungen und Besichtigungen durchgeführt wurden; FG Hamburg v. 20.9.2016, 5 K 28/15, Haufe-Index 1007773 für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter.
[5] FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 25.7.2006, 1 K 1783/05, EFG 2007, 29 für Kraftsport eines Polizeibeamten; a. A. FG Nürnberg v. 13.1.1993, V 124/91, EFG 1993, 507 für Kraftsport.

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